Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

#2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei 
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr 
vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch 
die Bezirkssteuer-Einnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt 
an die Schulgemeinden abzuliefern haben. # 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im Ganzen ausfallende Summe 
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rechnungs- 
abschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem betreffen- 
den Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu 
vertheilen. 
)Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der confessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der con- 
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer 
confessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der confessionellen Mehrheit 
einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit 
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen 
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufen- 
den Schuljahres zu einander gestanden haben. 
2) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 
lfu 3 Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den, den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1888 und 1889 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
J) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
0) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch- 
werke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkundenstempel. 
–. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
	        
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