Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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85. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit 
sie nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1884 gedeckt wird, aus den 
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen. 
6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1888 betreffend, vom 14. December 1887 
(G.= u. V.-Bl. S. 159). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27. März 1888. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 20. Bekanntmachung, 
Ausführungsvorschriften für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juli 
1887 erfolgende Unfallversicherung der von der Stadtgemeinde Chemnitz 
bei Bauten beschäftigten Personen betreffend; 
vom 31. März 1888. 
  
Nochdem das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 4 Ziffer 3 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 1 1. Juli 
1887 auf Antrag des Stadtrathes und der Stadtverordneten zu Chemnitz erklärt hat, 
daß die genannte Stadtgemeinde zur Uebernahme der durch die Versicherung der von ihr 
bei Bauten beschäftigten Personen entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist, 
wird hierdurch auf Grund von §§ 46, 47 des angezogenen Reichsgesetzes in Verbindung 
mit § 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 Folgendes bestimmt: 
1. Ausführungsbehörde im Sinne von § 46 des Reichsgesetzes vom 1 1. Juli 
1887 ist der Stadtrath zu Chemnitz. Demselben liegt auch die Vornahme der 
Unfall-Untersuchungen (88 53 flg. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 
1884) sowie die Feststellung der Entschädigungen (87 des Ausdehnungsgesetzes 
vom 28. Mai 1885, § 57 des Unfallversicherungsgesetzes) ob. 
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