— 92 —
2. Für den Geschäftsbereich der unter 1 bezeichneten Ausführungsbehörde wird ein
Schiedsgericht mit dem Sitze in Chemnitz errichtet. Der Vorsitzende des Schieds-
gerichts, sowie der Stellvertreter desselben werden von dem Ministerium des Innern
ernannt.
3. Zwei Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter sind von dem Stadt-
rathe zu Chemnitz zu ernennen.
4. Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Arbeiter-
vertretern nach näherer Bestimmung des von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 5 Absatz 2 des Ausdehnungsgesetzes zu erlassenden Regulativs gewählt.
5. Namen und Wohnorte der von dem Stadtrathe zu Chemnitz ernannten, sowie
der von den Arbeitervertretern gewählten Beisitzer und Stellvertreter sind dem Ministerium
des Innern unverzüglich behufs der nach § 48 des Unfallversicherungsgesetzes erforder-
lichen Bekanntmachung anzuzeigen.
6. Von der Ausführungsbehörde beabsichtigte Unfallverhütungsvorschriften sind,
sofern sie Strafbestimmungen gegen die Versicherten enthalten sollen, nach Maßgabe von
§ 9 des Ausdehnungsgesetzes vor dem Erlaß den auf Grund des unter 4 erwähnten
Regulativs gewählten Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung
vorzulegen.
Dresden, den 31. März 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gersdorf.
Nr. 21. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der Alters-
rentenbank vom 2. Januar 1879 betreffend;
vom 9. April 1888.
Wg, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2.r 2c.
verordnen in Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der
Altersrentenbank betreffend, vom 2. Januar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: