Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. Für den Geschäftsbereich der unter 1 bezeichneten Ausführungsbehörde wird ein 
Schiedsgericht mit dem Sitze in Chemnitz errichtet. Der Vorsitzende des Schieds- 
gerichts, sowie der Stellvertreter desselben werden von dem Ministerium des Innern 
ernannt. 
3. Zwei Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter sind von dem Stadt- 
rathe zu Chemnitz zu ernennen. 
4. Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Arbeiter- 
vertretern nach näherer Bestimmung des von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 5 Absatz 2 des Ausdehnungsgesetzes zu erlassenden Regulativs gewählt. 
5. Namen und Wohnorte der von dem Stadtrathe zu Chemnitz ernannten, sowie 
der von den Arbeitervertretern gewählten Beisitzer und Stellvertreter sind dem Ministerium 
des Innern unverzüglich behufs der nach § 48 des Unfallversicherungsgesetzes erforder- 
lichen Bekanntmachung anzuzeigen. 
6. Von der Ausführungsbehörde beabsichtigte Unfallverhütungsvorschriften sind, 
sofern sie Strafbestimmungen gegen die Versicherten enthalten sollen, nach Maßgabe von 
§ 9 des Ausdehnungsgesetzes vor dem Erlaß den auf Grund des unter 4 erwähnten 
Regulativs gewählten Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung 
vorzulegen. 
Dresden, den 31. März 1888. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gersdorf. 
  
Nr. 21. Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Gesetze über die veränderte Einrichtung der Alters- 
rentenbank vom 2. Januar 1879 betreffend; 
vom 9. April 1888. 
Wg, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2.r 2c. 
verordnen in Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der 
Altersrentenbank betreffend, vom 2. Januar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
	        
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