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Nr. 23. Gesetz,
das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen betreffend;
vom 9. April 1888.
Wn, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. e 2c. e 20.
verordnen in Ergänzung der Bestimmungen in 8§8§ 1 und 9 des Gesetzes, das Befugniß
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungs-
behörden betreffend, vom 20. Mai 1867, was folgt:
& 1. Gerichtsvollzieher sind zur Aufnahme von Protokollen in anderen als in den
nach den Proceßgesetzen von ihnen zu erledigenden Angelegenheiten nur dann befugt,
wenn ihnen das Befugniß für ihre Person ertheilt worden ist.
§ 2. Das Befugniß zur Beglaubigung von Abschriften steht, ebenso wie bei den
Verwaltungsbehörden, auch bei den Justizbehörden den nach § 1 des erwähnten Gesetzes
vom 20. Mai 1867 und §1 des gegenwärtigen Gesetzes zur Aufnahme von Protokollen
berechtigten Personen zu.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 9. April 1888.
Albert.
Ludwig von Abeken.
Nr. 24. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und
zu Beglaubigungen betreffend, vom 9. April 1888;
vom 10. April 1888.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung der Bestimmung in § 1 des
z g der Bestimmung 8
Gesetzes, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen betreffend, vom
9. April 1888 verordnet, was folgt: