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Gerichtsvollzieher, denen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen in anderen,
als in den nach den Proceßgesetzen von ihnen zu erledigenden Angelegenheiten für ihre
Person ertheilt worden ist, haben bei der Vollziehung der Protokolle, welche sie in Aus—
übung dieses ihnen für die Person ertheilten Befugnisses aufnehmen, ihrer Namens—
unterschrift die Bezeichnung: „verpflichteter Protokollant“ beizufügen.
Dresden, den 10. April 1888.
Minifterium der Justiz.
v. Abeken.
Herrmann.
Nr. 25. Verordnung,
bie Auslegung des vierten Absatzes von § 30 der Revidirten Landgemeinde-
ordnung betreffend;
vom 9. April 1888.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ertheilter ständischer Ermächtigung
wird, nachdem bei Anwendung der Vorschrift in § 30 Absatz 4 der Revidirten Land-
gemeindeordnung vom 24. April 1873, wonach die verschiedenen Hauptklassen der An-
sässigen nach dem Umfange ihres Grundbesitzes oder nach der Höhe der Staatssteuern zu
bestimmen sind, und die Festsetzung der aus jeder Klasse zu wählenden Ausschußpersonen
unter Berücksichtigung einerseits der Zahl der jeder Klasse angehörigen Mitglieder,
andererseits des Umfanges ihres Grundbesitzes oder des Betrags ihrer Staatssteuern zu
erfolgen hat, der Zweifel entstanden ist, ob unter den hier genannten „Staatssteuern“
gegenwärtig auch die zur Zeit des Erlasses der Revidirten Landgemeindeordnung noch
nicht bestandene Einkommensteuer mit zu verstehen sei, hiermit bestimmt, daß unter den
in der angezogenen Gesetzesstelle gedachten „Staatssteuern“ lediglich die staatliche, von
den Ansässigen als solchen zu entrichtende Steuer und somit nur die Grundsteuer zu
verstehen ist.
Hierdurch soll zwar die Gültigkeit derjenigen Ortsstatute, in welchen die Eintheilung
der Ansässigen in Klassen zeither unter Mitberücksichtigung der Einkommensteuer erfolgt
war, nicht berührt werden; dieselben treten jedoch außer Kraft, falls nicht bis zum
1. Juli dieses Jahres entweder ihre entsprechende Abänderung beantragt, oder auf Grund
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