Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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J. 
Der 8 20 der Verfassungsurkunde erhält in den beiden ersten Absätzen folgende 
Fassung: 
Das Königliche Hausfideikommiß besteht: 
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter J 
verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem 
Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und 
zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen 
und sonstigem Inventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe 
und anderen Königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und 
Silbergeräthen und Porzellan, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, 
Münz= und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst= und Gewehr- 
kammer; 
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst. 
II. 
An Stelle des 8 21 der Verfassung tritt folgende Bestimmung: 
& 21. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der 
Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er 
während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber 
die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei 
seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu. 
Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition 
unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Haus- 
fideikommisse anheim. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 13. April 1888. 
Albert. 
Alfred Graf von Fabrice. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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