Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil 
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Steht solchen Personen nach anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zu, so 
erhalten sie diesen. 
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem die noch 
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
§2. Die Hinterbliebenen solcher in § 1 bezeichneten Personen, welche infolge eines 
im Dienst erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten: 
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf 
Gnadengenuß zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens beziehent- 
lich der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark; 
2. eine Rente. Dieselbe beträgt 
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro- 
cent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 
160 Mark, und nicht mehr als 1600 Mark; 
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis 
zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfund- 
siebzig Procent der Wittwenrente, und sofern die Mutter nicht lebt, die 
volle Wittwenrente; 
) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, 
für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 
zwanzig Procent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht 
unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark; sind mehrere derartige 
Berechtigte vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern 
gewährt. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Procent des Diensteinkommens nicht über- 
steigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen 
Auspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente 
nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und Kinder den zulässigen Höchst- 
betrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter Bestimmung den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so 
erhalten sie diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist.
	        
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