Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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83. Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der Kreishauptmannschaft nach 
Anhörung der Ortsbehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhn- 
licher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, 
vom 15. Juni 1883, R.-G.-Bl. S. 73), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde 
zu legen. 
Bleibt bei den Beamten (8§ 1), welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt sind 
und keiner mit staatlicher Beihilfe bestehenden Unterstützungskasse angehören, die nach 
vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem 
niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den be- 
stehenden Grundsätzen zuerst mit Anspruch auf Pensionsberechtigung oder Ruhestands- 
unterstützung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu 
Grunde zu legen. 
& 4. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der 
Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadengenusses, oder, soweit 
ein solcher nicht gewährt wird, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden 
Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer 
Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der 
dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten 
des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeindekranken- 
versicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld 
(§ 2 Absatz 1, Ziffer 1) und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch 
auf die Pension und auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (8 1) geht bis zum 
Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes, beziehentlich bis zum Betrage 
der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als 
Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§ 6 Absatz 1, 
Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags 
des Krankengeldes. 
Etwaige Ansprüche der von Unfällen (§ 1) betroffenen Beamten und deren Hinter- 
bliebener auf Gewährung von Unterstützungen aus einer mit staatlicher Beihilfe bestehen- 
den Unterstützungskasse gehen, soweit sie die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
zu gewährenden Bezüge nicht übersteigen, auf die Staatskasse über. 
*5. Ein Anspruch auf die in §§ 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (§ 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, 
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs, 
beziehentlich auf Verlust des Anspruchs auf Ruhestandsunterstützung aus einer der in 
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