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auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staate
zu zahlenden Beträge auf Letzteren über.
89. Die in 88 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vor-
gesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht
werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden
oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
10. Die Haftung anderer, in § 8 nicht bezeichneten Personen, welche den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Ent-
schädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetz-
licher Vorschrift vom Staate zu zahlenden Beträge auf Letzteren über.
##11. Commmnalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische
Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Unfalls eine den Vorschriften
der §§ 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, stehen gegen den
Communalverband, in dessen Dienst der Unfall erlitten ist, weitergehende Ansprüche
nicht zu.
12. Gegen das Reich stehen den in den §§ 1, 2 und 11 bezeichneten Personen
aus Sächsischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge
nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere
Bundesstaaten und gegen Communalverbände, sofern für deren Beamte durch die Landes-
gesetzgebung, beziehentlich durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 5 mindestens gleich-
kommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats
weitergehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen
gegenüber dem Reich, sowie den Bundesstaaten und Communalverbänden ausgeschlossen
sind.
13. Die in §8§ 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte
und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
(R.-G.-Bl. S. 53) aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundes-
staaten und der Deutschen Communalverbände, sowie deren Hinterbliebene, für welche
durch die Landesgesetzgebung, beziehentlich durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 5 minde-
stens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (8 1) aus Säch-
sischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens
nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich und den