Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staate 
zu zahlenden Beträge auf Letzteren über. 
89. Die in 88 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vor- 
gesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht 
werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden 
oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
10. Die Haftung anderer, in § 8 nicht bezeichneten Personen, welche den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Ent- 
schädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetz- 
licher Vorschrift vom Staate zu zahlenden Beträge auf Letzteren über. 
##11. Commmnalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische 
Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Unfalls eine den Vorschriften 
der §§ 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, stehen gegen den 
Communalverband, in dessen Dienst der Unfall erlitten ist, weitergehende Ansprüche 
nicht zu. 
12. Gegen das Reich stehen den in den §§ 1, 2 und 11 bezeichneten Personen 
aus Sächsischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge 
nicht zu. 
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere 
Bundesstaaten und gegen Communalverbände, sofern für deren Beamte durch die Landes- 
gesetzgebung, beziehentlich durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 5 mindestens gleich- 
kommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats 
weitergehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen 
gegenüber dem Reich, sowie den Bundesstaaten und Communalverbänden ausgeschlossen 
sind. 
13. Die in §8§ 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte 
und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(R.-G.-Bl. S. 53) aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundes- 
staaten und der Deutschen Communalverbände, sowie deren Hinterbliebene, für welche 
durch die Landesgesetzgebung, beziehentlich durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 5 minde- 
stens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (8 1) aus Säch- 
sischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens 
nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich und den
	        
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