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Nr. 34. Gesetz,
die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend;
vom 1. Mai 1888.
Wan, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2.
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, den bei der Landeskultur-
Rentenbank anzuwendenden Zinsfuß für die künftig zu gewährenden Anlagekapitale
herabzusetzen und verordnen deshalb unter theilweiser Abänderung der §§ 3, 13, 14 und
16 des Gesetzes vom 26. November 1861 (G.-u. V.-Bl. S. 507), was folgt:
& 1. Die Landeskulturrentenscheine, welche behufs Gewährung von Anlagekapitalen
oder zum Ersatze für baargewährte dergleichen vom 1. Juli 1888 ab seitens der
Landeskultur-Rentenbank ausgefertigt werden, sind mit jährlich 31 vom Hundert zu
verzinsen.
&2. Der in § 3 des genannten Gesetzes auf jährlich fünf vom Hundert des zu
gewährenden Anlagekapitals festgesetzte Betrag der der Landeskultur-Rentenbank zu
zahlenden Renten wird für die vom 1. Juli 1888 ab übernommenen Renten auf jähr-
lich 43 vom Hundert und die Abentrichtungsdauer derselben auf den Zeitraum von
38 Jahren oder 152 Vierteljahrstermine festgestellt.
# 3. Die vom 1. Juli 1888 ab auszufertigenden Landeskulturrentenscheine haben
auf Kapitalbeträge von 6000, 1500 und 300 Mark zu lauten.
#&4. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und
der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. Mai 1888.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Leonce Freiherr von Könneritz.
1888. 21