— 122 —
Nr. 35. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1888, die Herabsetzung des Zins—
fußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend;
vom 2. Mai 1888.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1888, die Herabsetzung des Zinsfußes bei
der Landeskultur-Rentenbank betreffend, wird hierdurch verordnet, was folgt:
§& 1. Die Anlagekapitale der in § 3 des die Errichtung einer Landeskultur-Renten-
bank betreffenden Gesetzes vom 26. November 1861 unter A und B (G.= u. V.-Bl. S. 507)
und § 1 des Ergänzungs= und Abänderungs-Gesetzes vom 1. Juni 1872 (G.-u. V.-Bl.
S. 30 2) unter a und b gedachten Art, welche vom 1. Juli 1888 ab seitens der Landes-
kultur-Rentenbank in 3Fprozentigen Schuldscheinen und, soweit zur Erfüllung nöthig, in
Baarschaft gewährt werden, sind derart abzurunden, daß dieselben das 21# fache der
Rente, mindestens aber 6 Mark oder ein Vielfaches von 6 Mark betragen.
62. Die neuen Landeskulturrentenscheine, welche die Bezeichnung Litera A (zu
6000 Mark), Litera B (zu 1500 Mark) und Litera C (zu 300 Mardh), sowie eine fort-
laufende Nummerfolge bei jeder Gattung erhalten, werden nebst den dazu gehörigen
Zinsleisten und Zinsscheinen nach den unter O hier beigefügten Entwürfen ausgefertigt,
auf welchen zugleich die äußere Form dieser Werthpapiere beschrieben ist.
Die Scheine selbst werden unter dem Tage, mit welchem der Rentenlauf beginnt,
ausgestellt und von einem Mitgliede der Landeskulturrentenbank-Verwaltung unter
namensunterschriftlicher Gegenzeichnung des Bankbuchhalters eigenhändig vollzogen, wo-
gegen die Zinsleisten und die Zinsscheine nur mit der facsimilirten Unterschrift des vor-
sitzenden Verwaltungsmitglieds, ingleichen mit der facsimilirten Namensunterschrift des
Bankbuchhalters zu versehen sind.
6# 3. Die Höhe der Beträge, durch welche die Ablösung der Rentenpflicht nach Maß-
gabe der in § 2 des Gesetzes vom 1. Mai 1888 festgestellten Abentrichtungsdauer
bewirkt werden kann, ist aus der unter 2 beigefügten Skala zu ersehen.
Wegen Ablösung der nach den Gesetzen vom 26. November 1861 und 1. Juni
1872 auf die Landeskultur-Rentenbank übernommenen Renten, deren Rentenlauf nicht
verändert wird, behält die Seite 518 des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom Jahre
1861 abgedruckte Tabelle B auch fernerhin Geltung.
#6.Sovweit nicht durch gegenwärtige Verordnung bezüglich der neuen Landes-
kulturrenten die Bestimmungen in §§ 11 und 12 der Ausführungsverordnung vom