Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betreffend, vom 22. März 
1888 (G.= u. V.-B. S. 67) wird Folgendes bestimmt. 
J. 
In Ansehung der land= und forstwirthschaftlichen Betriebe, welche 
nicht der fiskalischen Forstverwaltung angehören: 
l 1. 
a) Unter Gemeindebehörde, sowie unter Ortsbehörde ist in Städten, in 
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, 
welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, der 
Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand und für selbstständige Guts- 
bezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Reichsgesetzes und des § 2 Absatz 2 des 
Landesgesetzes dagegen gilt als Gemeindebehörde in den Städten, für welche die 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte besteht, der Stadtgemeinderath und in den 
Landgemeinden der Gemeinderath. 
b) Unter der Bezeichnung Gemeindevertretung ist die nach den Gemeinde- 
ordnungen geltende Vertretung der Stadt= oder Landgemeinde und in Ansehung der 
selbstständigen Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
Jc) Die den Ortspolizeibehörden und den unteren Verwaltungsbe- 
hörden überwiesenen Functionen werden in den Städten, für welche die Revidirte 
Städteordnung besteht, von dem Stadtrathe, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft 
wahrgenommen. 
d) Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der in § 12 Absatz 1 des Reichsgesetzes 
gedachten Streitigkeiten ist in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung einge- 
führt ist, die Kreishauptmannschaft, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft. 
e) Vorgesetzte Aufsichtsbehörde ist, wenn die Entscheidung von der Kreis- 
hauptmannschaft ertheilt ist, das Ministerium des Innern, sonst die Kreishauptmannschaft. 
1) Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 
8) Als Verwaltungsstreitverfahren kommt das durch das Gesetz unter D, 
das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt 
den hierauf bezüglichen späteren Gesetzen geordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten 
zur Anwendung. 
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