— 132 —
82.
Zu 883, 9 und 140 des Reichsgesetzes.
Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge (wie Wohnung, Feuerung, Nahrungs-
mittel, Landnutzung, Kleidung 2c.) für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter und Be-
triebsbeamte sind von der unteren Verwaltungsbehörde von fünf zu fünf Jahren, das
erste Mal im September 1888 festzusetzen und dem Genossenschaftsvorstande mitzu-
theilen.
83.
Zu § 6 Absatz 3 des Reichsgesetzes.
Der der Berechnung der Rente für Arbeiter zu Grunde zu legende Jahresarbeits-
verdienst, welchen land= und forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung
durch land= und forstwirthschaftliche, wie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durch-
schnittlich erzielen, ist nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsgesetzes von der höheren
Verwaltungsbehörde im December 1888 festzustellen und dem Genossenschaftsvorstande
mitzutheilen. Von fünf zu fünf Jahren ist die Festsetzung einer Revision zu unterziehen
und deren Ergebniß ebenfalls dem Genossenschaftsvorstande zu eröffnen.
84.
Zu 86 Absatz 4 des Reichsgesetzes.
Bei der nach § 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (R.-G.=
Bl. S. 73) erfolgten Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter
hat es zwar bis auf weitere Entschließung der höheren Verwaltungsbehörde zu bewenden.
Es hat jedoch letztere von der Festsetzung des Tagelohns dem Genossenschaftsvorstande
im December 1888 Mittheilung zu machen, wie auch derselbe von jeder ferneren Fest-
setzung in Kenntniß zu setzen ist. Der etwa besonders festgesetzte ortsübliche Tagelohn
für Kinder unter vierzehn Jahren leidet übrigens für die Zwecke der Unfallversicherung
keine Anwendung.
§ 5.
Zu § 50 des Reichsgesetzes.
Das für die Berufsgenossenschaft zu errichtende Schiedsgericht hat seinen Sitz in
Dresden.
86.
Zu 8 51 Absatz 4 des Reichsgesetzes.
Mit dem Erlasse des Regulativs für die Wahl der dem Arbeiterstande angehörenden
Beisitzer zum Schiedsgericht wird das Landesversicherungsamt beauftragt.