Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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812. 
Zu § 3 Absatz 2 des Landesgesetzes. 
Wahlberechtigt sind nur diejenigen Personen, welche den Voraussetzungen des 
Gesetzes vom 15. Juli 1876 wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes 
vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landeskulturraths betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 306) entsprechen und gleichzeitig als Betriebsunternehmer (selbstwirthschaftende Be- 
sitzer, Pächter oder Nutznießer) Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind. 
Die Wählbarkeit unterliegt nur den in § 29 des Reichsgesetzes gezogenen Be- 
schränkungen. 
In Bezug auf die Erledigung von Zweifeln über die Wahlberechtigung ist den 
Bestimmungen in § 9 Absatz 1 der Verordnung vom 15. April 1872 zur Ausführung 
des Gesetzes vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 84) nachzugehen. 
Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens binnen 
vier Wochen nach dem Wahltage bei dem Landesversicherungsamte anzubringen, welchem 
die Entscheidung hierüber zusteht. Im Uebrigen finden auf solche Einsprüche die Vor- 
schriften in S§ 17 Absatz 2 der Verordnung vom 15. April 1872 Anwendung. 
13. 
Zu § 6 des Landesgesetzes. 
Wird die Versagung der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts vom Ministerium 
des Inneren aufrecht erhalten, so ist die Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter 
Beschlußfassung über das Statut binnen vier Wochen einzuberufen. Wird auch dem von 
dieser Genossenschaftsversammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig ver- 
sagt, so wird ein solches vom Landesversicherungsamt erlassen. 
14. 
Zu § 10 des Landesgesetzes. 
Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden aus der Mitte der Betriebs- 
unternehmer und unter der in § 29 Absatz 4 des Reichsgesetzes enthaltenen Voraus- 
setzung aus der Mitte der von den letzteren bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe 
gewählt. 
Die Vornahme der Wahlen, sowohl der regelmäßig alle zwei Jahre wiederkehrenden 
als der Ergänzungswahlen, die innerhalb einer Wahlperiode sich nothwendig machen, 
erfolgt auf Anordnung des Landesversicherungsamts. 
Ergänzungswahlen gelten nur bis zum Ablauf der Periode für die regelmäßigen 
Wahlen.
	        
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