Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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tische Ausbildung, bei den Candidaten des Maschinenbaufachs eine solche von 
zwei Jahren. 
84. 
Das Studium kann auf dem Polytechnikum in Dresden sowie auf denjenigen außer- 
sächsischen Lehranstalten zurückgelegt werden, welche die Ministerien der Finanzen und 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts für dazu geeignet erklären.) 
§ 5. 
Für die Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung besteht ein technisches 
Prüfungsamt in Dresden. 
Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet in Dresden bei dem technischen Ober- 
Prüfungsamte statt. 
Besondere Bestimmungen. 
l 6. 
Elevenjahr der Maschinenbaubeflissenen. 
Dem Beginne des Studiums geht bei den Maschinenbaubeflissenen eine praktische 
Thätigkeit von mindestens einem Jahre unter der Leitung eines Maschinentechnikers 
(§ 13) voran. 
87. 
Behufs Aufnahme in diese Thätigkeit (86) hat sich der Maschinenbaubeflissene an 
das Finanz-Ministerium zu wenden. 
Dem Gesuche ist beizufügen: 
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu 
geben hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen- 
händig zu schreiben. 
2. Das Reifezeugniß der Schule nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2. 
  
*) Anmerkung: Die gegenseitige Anerkennung des Studiums auf den polhtechnischen Hochschulen für 
die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Baufache ist erfolgt durch Vereinbarung 
mit Preußen " 6 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 15. October 
18 
mit Württemberg, Hessen und Braunschweig » , 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 15. Februar 
1888, 
mit Bayern und Baden 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 13. April 1888.
	        
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