Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Dasselbe gilt, wenn der Eleve infolge von Beurlaubung oder aus anderen Gründen 
dem Vorbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung nicht mehr 
als zwei Wochen beträgt. 
In keinem Falle ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf 
Anrechnung von mehr als im Ganzen vier Wochen begründet. 
Soweit die aus vorbezeichneten Ursachen eingetretene Unterbrechung die Dauer von 
vier Wochen überschritten hat, kann eine Ergänzung der praktischen Vorbildungszeit 
während der Sommerferien der Studienjahre stattfinden. 
13. 
Bei den Maschinenbau-Eleven, welche sechs Monate vor dem Beginn des Studien- 
jahres die Schule verlassen haben, kann eine Unterbrechung der Elevenzeit nach Ablauf 
von sechs Monaten eintreten. 
In diesem Falle hat die Ergänzung der Vorbereitungszeit vor Ablegung der ersten 
Hauptprüfung (§ 23), spätestens jedoch vor Ernennung zum Regierungs-Bauführer und 
Zulassung zur weiteren praktischen Ausbildung (§§ 29 bis 31) zu erfolgen und kann 
auch während der Sommerferien der Studienjahre stattfinden. 
8 14. 
Der Maschinenbau-Eleve hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine 
Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte 
zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Vorbildungsdienstes 
betrauten Werkstätten-Vorstande vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener 
Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
8 15. 
Der Maschinenbau-Eleve erhält über die Dauer und die Art der praktischen Be— 
schäftigung, über seine Führung und über die erlangte Vorbildung ein von dem be— 
treffenden Werkstätten-Vorstande auszustellendes Zeugniß. 
8 16. 
Erstes zweijähriges Studium. 
Vor der Zulassung zur Vorprüfung hat der Studirende eine der im § 4 bezeich- 
neten technischen Hochschulen mindestens zwei Jahre zu besuchen.
	        
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