Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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817. 
6 Vorprũfung. 
Frühestens am Schlusse des vierten Halbjahres nach Beginn des Studiums, und 
zwar im Laufe des Monats März oder des Monats September, kann der Studirende 
sich bei dem im § 5 genannten Prüfungsamte unter Angabe der Fachrichtung, in welcher 
er geprüft werden will, zur Vorprüfung melden. 
Der Meldung sind beizufügen: 
Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs: 
Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis (88§ 6 bis 15) und das 
während derselben geführte Geschäftsverzeichniß. 
Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen: 
1. Ein Lebenslauf, in welchem auch die Militärverhältuisse darzulegen sind. 
Meldung und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen- 
händig zu schreiben. 
2. Das Reifezeugniß der Schule nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2. 
3. Die Zeugnisse der technischen Hochschule, auf welcher der Candidat studirt hat. 
Dieselben müssen über die Dauer der zurückgelegten Studienzeit und 
über die während derselben besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft 
geben. 
4. Studienzeichnungen. 
Darunter müssen sich befinden: 
A. Für das Hochbaufach. 
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projectionslehre, Schattenconstruction und 
Perspective, unter Andeutung der Constructionslinien. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik. 
) Darstellungen aus dem Gebiete der Bauconstructionen in einfachster Behandlung. 
d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten. 
e) Darstellungen aus der Formenlehre der antiken Baukunst. 
f)Ein Höhen= und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Aufsicht des 
Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden 
amtlichen Vorschriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher. 
B. Für das Ingenieurbaufach. 
à) Darstellungen aus dem Gebiete der Projectionslehre, Schattenconstruction und Per- 
spective, unter Andeutung der Constructionslinien. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik.
	        
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