Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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IV. Darstellende Geometrie: 
Projectionslehre, Schattenconstruction und Perspective. 
V. Mechanik: 
a) Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren und elastischen 
Körper, Ableitung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze der 
Mechanik für ein beliebiges System von materiellen Punkten. 
b) Festigkeitslehre: Festigkeit der cylindrischen und kugelförmigen Gefäße. 
Theorie der elastischen Linie für den geraden und krummen Balken sowie 
der Ketten- und Stützlinien. 
I) Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige 
und ungleichförmige Bewegung der Flüssigkeiten. 
VI. Mechanische Technologie: 
Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenen Verfahren 
ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der 
Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen und sonstigen Hülfs- 
mitteln. 
VII. Bauconstructionslehre: 
Die einfacheren Constructionen des Hochbaues, insbesondere Stein-, Holz- 
und Eisenverbände sowie die einfacheren Dachverbände und Dachdeckungen. 
VIII. Maschinenelemente: 
Construction und Berechnung der Maschinenelemente unter Mitbenutzung 
zeichnerischer Verfahren. 
819. 
Wenn der Candidat ohne triftige, von dem Prüfungsamte als ausreichend erkannte 
Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
820 
D 
Das Prüfungsamt benachrichtigt den Candidaten von dem Ergebniß der Prüfung 
und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. 
8 21. 
Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf 
von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt 
werden. Die Meldung hierzu muß spätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen 
Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums 
zulässig.
	        
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