Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Das Prüfungsamt theilt dem Candidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung 
ungenügend ausgefallen, und bestimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweise zu wieder— 
holen ist, sowie ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später 
stattfinden darf. 
822. 
Zweites zweijähriges Studium. 
Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im § 4 bezeichneten 
technischen Hochschulen mindestens zwei Jahre, einschließlich des Halbjahres, in welchem 
die Vorprüfung abgelegt ist, seine Studien fortzusetzen. 
§ 23. 
Erste Hauptprüfung. 
NKach Vollendung des Studiums auf der technischen Hochschule (§ 22) kann der 
Studirende sich zur ersten Hauptprüfung melden. 
Die Meldung zu dieser Prüfung muß bei dem im § 5 genannten technischen Prüf- 
ungsamte mittels eigenhändig geschriebenen Antrags unter Angabe der Fachrichtung, in 
welcher der Candidat geprüft werden will, erfolgen. 
Der Meldung sind beizufügen: 
Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs: 
Das Zeugniß über die Elevenpraxis und das während derselben geführte Ge- 
schäftsverzeichniß. 
Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen: 
1. Die Zeugnisse über den Besuch der technischen Hochschule während eines Zeit- 
raumes von mindestens zwei Jahren nach dem Bestehen der Vorprüfung 
(§ 22). Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumes besuchten 
Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben. 
2. Studienzeichnungen. 
Darunter müssen sich befinden: 
A. Für das Hochbaufach. 
a) Die perspectivische, mit Schatten versehene Darstellung eines Bauwerks, in einem 
für die Deutlichkeit der Einzelformen geeigneten Maßstabe construirt. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Bauconstructionen unter Beifügung der grapho- 
statischen Begründungen. 
c) Darstellungen einzelner Bautheile und ganzer Gebäude aus der antiken, mittel- 
alterlichen und Renaissance-Baukunst.
	        
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