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)) Darstellungen von Ornamenten, einschließlich farbiger Decorationen.
e) Die Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile eines umfangreichen
Bauwerks nach eigener Aufnahme.
f) Einfache und reichere Entwürfe, aus denen die eingehende Beschäftigung mit den
verschiedenen Stilrichtungen sowie das Verständniß für verschiedenartige Gebäude-
gattungen (landwirthschaftliche Gebäude, Wohn= und öffentliche Gebäude) her-
vorgeht.
8) Darstellung einer Eisenconstruction mit den dazu gehörigen statischen Er-
mittelungen.
B. Für das Ingenieurbaufach.
a) Ein Höhen= und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Aufsicht des
Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden
amtlichen Vorschriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher.
b) Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst.
c) Die Darstellung eines Bauwerkes oder einer Maschineneinrichtung nach eigener
Aufnahme.
d) Entwürfe aus dem Gebiete des Ingenieurhochbaues, darunter der Entwurf eines
einfachen Wohngebäudes.
e) Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des Straßen= und Eisenbahnbaues
sowie des Brückenbaues.
Die Entwürfe, welchen statische Berechnungen beizulegen sind, sollen eine
genügende Fertigkeit des Construirens in Stein, Holz und Eisen darthun.
|) Zeichnung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschine.
C. Für das Maschinenbaufach.
a) Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzeldarstellungen von Steuerung, Regu-
lator und Schwungrad.
b) Der Entwurf einer Dampfkesselanlage.
) Der Entwurf einer Wasserkraftmaschine.
d) Der Entwurf einer Wasser= oder Lasthebemaschine oder eines Gebläses.
e) Der Entwurf einer Werkzeugmaschine oder einer anderen Arbeitsmaschine.
!) Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des Eisenbahnmaschinenwesens.
8) Der Entwurf einer eisernen Brücke.
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer technischen Hoch-
schule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollendung,
wenigstens nach dem Studienhalbjahre, und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter
dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, welche