Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 1565 — 
Gründe die anberaumte Clausur oder die mündliche Prüfung versäumt, oder einen dieser 
beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 26. 
Das Prüfungsamt benachrichtigt den Candidaten von dem Ergebniß der Prüfung 
und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. 
827. 
Die erste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor 
Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung 
wiederholt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens 
zwei Jahre nach der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit 
Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. 
Das Prüfungsamt theilt dem Candidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung 
ungenügend ausgefallen, und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf 
die Clausur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der letzteren zu wieder— 
holen ist, und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später 
stattfinden darf. 
§ 28. 
Praktische Ausbildung als Bauführer. 
Nach bestandener erster Hauptprüfung haben die Hoch= und Ingenieurbaubeflissenen 
behufs ihrer weiteren Ausbildung auf die Dauer von mindestens drei Jahren in die 
Praxis einzutreten. 
Bei der praktischen Beschäftigung im ersten Jahre ist insbesondere darauf zu sehen, 
daß die Baubeflissenen mit den Vorbereitungen eines Baues, mit dem Baubetriebe in 
den wesentlichsten Einzelheiten, sowie mit der Herstellung der Bauarbeiten, soweit er- 
forderlich, in den Werkstätten der Handwerker und Fabrikanten vertraut werden. Daneben 
sind dieselben mit der Aufstellung von Entwürfen, Anschlägen, Abrechnungen und anderen 
Bureauarbeiten, desgleichen mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen zu 
beschäftigen. Diese Messungen müssen für die Ingenieurbaubeflissenen in der Regel in 
der selbstständigen Aufnahme und Auftragung einer größeren Fläche zum Zwecke des Ent- 
werfens einer neuen Eisenbahn-, Straßen= oder strombaulichen Anlage bestehen; falls 
sich hierzu keine Gelegenheit bietet, sind vorhandene Anlagen im Umfange von mindestens 
5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Baulichkeiten und ein Höhenplan von 
mindestens 2 km Länge selbstständig aufzunehmen und aufzutragen. 
Während der beiden letzten Jahre sollen die Baubeflissenen mindestens achtzehn 
Monate bei der besonderen Leitung von Bauausführungen beschäftigt werden und im 
25*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.