Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Uebrigen je drei Monate in dem Bureau eines Landbauamtes, einer Straßen- und 
Wasserbauinspection oder einer Eisenbahn-Stationsverwaltung und bei einer oberen 
technischen Dienststelle (der Centralstelle für Hoch- und Landbauwesen, dem Straßenbau— 
director, dem Wasserbaudirector oder der Generaldirection der Staatseisenbahnen) arbeiten. 
Die achtzehnmonatliche Thätigkeit des Baubeflissenen bei der Leitung von Bauaus- 
führungen ist so zu regeln, daß er thunlichst in allen Abschnitten der Ausführung eines 
Baues beschäftigt und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig geschult wird. 
Während der Thätigkeit in dem Bureau einer der zuvor genannten unteren Dienst— 
stellen ist der Baubeflissene in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle einzuführen 
und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den Einzelheiten des geschäftlichen Ver— 
kehrs, der Art des Schriftwechsels, der Einrichtung der Registratur und dem Verdingungs- 
und Rechnungswesen sich vertraut zu machen. 
In ähnlicher Weise soll der Baubeflissene während der Zeit seiner Beschäftigung bei 
einer der oberen technischen Dienststellen die Einrichtung und Gliederung derselben kennen 
lernen und ist in der Registratur, in der Expedition und mit Arbeiten der Verwaltung 
und der technischen Prüfung zu beschäftigen. 
8 29. 
Die Maschinenbaubeflissenen haben nach bestandener erster Hauptprüfung (8 23) 
bezw. nach Ergänzung der Elevenpraxis (§ 13 Abs. 2) noch auf die Dauer von mindestens 
zwei Jahren in die Praxis einzutreten. 
Während dieser Zeit sollen dieselben, sofern sie im höheren Staats-Eisenbahndienste 
angestellt zu werden wünschen, 
drei Monate auf der Locomotive fahren, worauf sie die Locomotivführerprüfung 
nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Bestimmungen abzulegen 
haben, 
mindestens sechs Monate im Werkstätten = Aufsichtsdienst und beim Werkstätten- 
Rechnungswesen und 
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen 
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien 
beschäftigt werden. 
Die übrige Zeit haben dieselben in dem Bureau der Maschinenhauptverwaltung, 
der Maschinenoberinspection sowie bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen zu 
arbeiten. 
Den Maschinenbaubeflissenen ist es gestattet, den Locomotivfahrdienst auch in den 
Sommerferien der Studienjahre abzuleisten, ohne daß jedoch in diesem Falle eine Ver- 
kürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt.
	        
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