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8 30.
Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die
erste Hauptprüfung bestanden haben, an das Finanz-Ministerium zu wenden.
Dem Gesuche sind beizufügen:
Seitens der Maschinenbaubeflissenen:
Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und das während derselben
geführte Geschäftsverzeichniß.
Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben
hat.
Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen-
händig zu schreiben.
2. Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der ersten Haupt-
prüfung.
831.
Sofern Bedenken nicht vorliegen, ernennt das Finanz-Ministerium den Baubeflissenen
zum Regierungs-Bauführer und ordnet seine Vereidigung sowie seine Ueberweisung an
einen Bau= bez. Maschinenbeamten an.
Nach dem Ermessen des Finanz-Ministeriums kann der Bauführer mehreren Bau= bez.
Maschinenbeamten nach einander zur Beschäftigung überwiesen werden.
Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers (§§ 28 u. 29) wird von dem
Finanz-Ministerium angeordnet. Für diese Anordnung ist — neben der Rücksicht auf
die Jahreszeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen u. s. w. — hauptsächlich die
Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitigkeit der Ausbildung des Bauführers maß-
gebend.
Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann erfolgen, wenn es an Gelegenheit
zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt.
32.
Wünscht ein Baubeflissener für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführ-
ung von Bauten oder Maschinenanlagen beschäftigt sein muß (88 28, 29), oder für
einen Theil dieses Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbau= bez. Staatsmaschinen-
beamten oder bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Bau= bez. Maschinen-
beamten oder Privattechniker zu seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem
an das Finanz-Ministerium zu richtenden Gesuche (§ 30) zum Ausdruck zu bringen und
die Erklärung des betreffenden Beamten oder Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit,
den Bauführer bestimmungsgemäß auszubilden, beizufügen.