Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Ob und für welchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berücksichtigung finden könne, 
hängt vom Ermessen des Finanz-Ministeriums ab. 
Ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die Zeit der praktischen Be— 
schäftigung der Hochbaubeflissenen in Anrechnung zu bringen ist, entscheidet das Finanz- 
Ministerium im einzelnen Falle nach Benehmen mit dem Ober-Prüfungsamte. 
§ 33. 
Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk 
einer anderen Dienststelle überwiesen zu werden, so hat er sich deshalb mit einem Gesuche 
an das Finanz-Ministerium zu wenden. 
8 34. 
Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bauführer dem Vorstande der 
Dienststelle und dem Beamten, welchem er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, dis— 
ciplinarisch unterstellt. 
Die Angaben des Bauführers haben in Bezug auf Maß und Zahl öffentlichen 
Glauben. 
Die Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur unter Leitung und technischer 
Verantwortlichkeit eines angestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten über- 
tragen werden. 
Eine Besoldung des Bauführers findet in dem Hoch= und Ingenieurbaufach während 
des ersten Jahres der praktischen Beschäftigung nicht statt. 
§ 35. 
Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht 
seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Ausbildungsdienstes 
Betrauten vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Ver- 
merke zu versehen. 
Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Bau- 
bez. Maschinenbeamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Finanz- 
Ministerium vierteljährlich das von seinem zeitigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäfts- 
verzeichniß einzureichen. 
§ 36. 
Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krankheit oder militärische Dienst- 
leistungen dem Ausbildungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des- 
selben in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe bei dem Bauführer des Hoch= und In-
	        
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