— 161 —
8 43.
Die zwei Tage dauernde mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Für das Hochbaufach.
I. Aesthetische Burchbildung der Gebäude.
Anwendung der architektonischen Formenlehre auf äußere und innere Bautheile.
II. Land- und Stadtbau.
Grundrißanordnung, Construction und Einrichtung der in dieses Gebiet fallenden
Baulichkeiten, insbesondere der Gebäudearten der Staatsverwaltung. Anordnung städti-
scher Straßen und Plätze. Entwerfen und Skizziren von größeren auf diesem Gebiete
vorkommenden Gesammtanlagen.
III. Anlagen bautechnischer Zweiggebiete.
Die Einzel= und Sammelheizungen sowie die Lüftung in Bezug auf Anordnung und
Berechnung. Wasserversorgung und Wasserableitung. Beleuchtungseinrichtung. Blitz-
ableiter. Abortanlagen.
IV. Verwaltung, Bau- und Geschäftsführung.
Reichs= und Landes-Verfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation der
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats-
bauverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselbe bezüglichen reichs-
und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen
Bestimmungen.
Einrichtung der Kostenanschläge, Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Ab-
rechnung der Arbeiten und Lieferungen, Buchführung und Bauleitung.
B. Für das Ingenieurbaufach.
I. Eisenbahnwesen.
Einrichtung und Construction aller dahin gehörigen Bau= und Betriebsanlagen,
einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen, Entwerfen und Skizziren
von größeren, auf diesem Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen, sowie die wichtigsten
den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen.
II. Straßenbau.
Anordnung und Ausführung größerer Straßenanlagen für Stadt und Land, ein-
schließlich der Straßeneisenbahnen. Straßenunterhaltung.
1888 26