Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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IV. Verwaltung und Geschäftsführung. 
Reichs= und Landes-Verfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation der 
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats- 
Eisenbahnverwaltung im Besonderen, namentlich die Buchführung im Werkstättenbetriebe 
und die wichtigsten auf die Eisenbahnverwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen reichs- 
und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften. 
8 44. 
Wenn der Candidat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 42) zur weiteren 
Prüfung nicht meldet, oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend 
anerkannte Gründe die anberaumte Clausur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen 
dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 45. 
Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Candidaten von dem Ergebniß der 
Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Aus- 
fall aus. 
8 46. 
Die zweite Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor 
Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung 
wiederholt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens 
zwei Jahre nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist 
nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. 
Das Ober-Prüfungsamt theilt dem Candidaten mit, in welchen Gegenständen die 
Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Be- 
schränkung auf die Clausur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der 
letzteren zu wiederholen ist, und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Mo- 
naten oder erst später stattfinden darf, und ob der Nachweis einer weiteren praktischen 
Ausbildung beizubringen ist. 
§ 47. 
Nach bestandener zweiter Hauptprüfung wird der Regierungs-Bauführer auf Grund 
des Prüfungs-Zeugnisses von dem Finanz-Ministerium zum Regierungs-Baumeister ernannt. 
Die Ernennung ist unter Vorlegung des Zeugnisses seitens des Ober-Prüfungsamtes, 
die Uebersendung der Ernennungsurkunde seitens des Candidaten selbst zu beantragen. 
In dem Antrage auf Uebersendung dieser Urkunde sind zugleich etwaige Wünsche 
hinsichtlich der weiteren Beschäftigung im Staatsdienste zum Ausdruck zu bringen. 
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