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Bis zur etatsmäßigen Anstellung wird der Regierungs-Baumeister, soweit sich dazu
Gelegenheit findet, gegen Tagegelder beschäftigt und ist verpflichtet, jeder Anordnung des
Finanz-Ministeriums in Beziehung auf seine vorläufige Verwendung im Staatsdienste
Folge zu leisten.
Ein Anspruch auf dauernde entgeltliche Beschäftigung steht dem Regierungs-Bau-
meister nicht zu, doch kann er auf seinen Antrag den technischen Bau-Dienststellen zur
unentgeltlichen Beschäftigung, soweit sich zu solcher eine Gelegenheit bietet, überwiesen
werden.
Zur Uebernahme einer ihm nicht vom Finanz-Ministerium angewiesenen Beschäftigung
bedarf der Regierungs-Baumeister eines Urlaubs, und ist verpflichtet, dem Finanz-Mini-
sterium am Schlusse eines jeden Jahres eine Nachweisung seiner Beschäftigung einzu-
reichen, auch von dem Beginne und dem Auphören einer jeden ihm nicht von dem Finanz-
Ministerium überwiesenen Beschäftigung, desgleichen von der Einziehung zu militärischen
Dienstleistungen Anzeige zu machen.
Lehnt ein Regierungs-Baumeister eine ihm im Staatsdienste angebotene, wenn auch
nur vorübergehende Beschäftigung ab, oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen
nicht nach, oder führt er sich so tadelhaft, daß er zur Verwendung im Staatsdienste
nicht geeignet erscheint, so kann er nach der Entscheidung des Finanz-Ministeriums von
der Anwärterliste gestrichen werden.
§52.
Zeitpunkt der Einführung und Kebergangs- Bestimmungen.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle Diejenigen Anwendung, welche die
Laufbahn für den Staatsdienst zu Ostern des Jahres 1889 oder später beginnen.
Denjenigen Studirenden des Baufaches, welche bei Erlaß der gegenwärtigen Vor-
schriften das Studium bereits begonnen, die Diplomprüfung (Vorprüfung und Schluß-
prüfung) bei dem Polytechnikum in Dresden aber noch nicht abgelegt haben, bleibt es,
sofern nicht auf sie nach ihrem eigenen Wunsch die Vorschriften für die in § 3 vorge-
schriebene Vorprüfung und bez. erste Hauptprüfung im vollen Umfange Anwendung
finden sollen, nachgelassen, an Stelle dieser Prüfungen die Diplom-Vorprüfung und
beziehentlich Schlußprüfung bei dem Polytechnikum in Dresden nach den Bestimmungen
des für diese Prüfungen erlassenen Regulativs vom 2. April 1883 abzulegen.
Dagegen finden die gegenwärtigen Vorschriften insoweit unverkürzt auf sie Anwendung,
als sie sich auf den praktischen Ausbildungsdienst und die Ablegung der zweiten Haupt-
prüfung beziehen.
Denjenigen Maschinenbaubeflissenen, welche das Studium bereits begonnen haben,
vor Beginn desselben aber überhaupt nicht oder nur kürzere Zeit als ein Jahr unter