Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des Hoch- 
und des Ingenieurbaufaches. 
.——————— — 
Allgemeine Bestimmungen. 
&1. Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in § 28 der Vorschriften über 
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 
1. Juli 1888 für die Bauführer des Hoch= und des Ingenieurbaufaches vorgeschrieben 
ist, zerfällt in: 
einen einjährigen Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen 
und den Baubetrieb, 
einen achtzehnmonatlichen Dienst bei der besonderen Leitung von Bauausführ- 
ungen, 
einen dreimonatlichen Dienst bei einem Landbauamte, einer Straßen= und Wasser- 
bauinspection oder einer Eisenbahn-Stationsverwaltung, und 
einen dreimonatlichen Dienst bei einer oberen technischen Dienststelle (der Central- 
stelle für Hoch= und Landbauwesen, dem Straßenbaudirector, dem Wasser- 
baudirector, oder der Generaldirection der Staatseisenbahnen). 
. Die obere Leitung des Ausbildungsdienstes werden ganz besonders auch die 
betreffenden Vorstände der Baudienststellen und bautechnischen Räthe sich haben angelegen 
sein zu lassen. Von ihnen ist nicht nur die Thätigkeit der Bauführer während des Dienstes 
bei den Behörden selbst im Einzelnen zu leiten, sondern auch während ihrer Beschäftigung 
in den übrigen Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vor- 
nehmlich von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit 
erforderlich, den Baubeamten bezw. Bauführern die im Interesse einer zweckentsprechenden 
Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen. 
6a#3. Bei der Beschäftigung der Bauführer während des einjährigen Vorbereitungs- 
dienstes, sowie während des Dienstes bei einer Baudienststelle oder einer Eisenbahn- 
Stationsverwaltung und bei den oberen technischen Dienststellen ist stets im Auge zu be- 
halten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, 
demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder Erleichterung der 
Beamten gerichtete Thätigkeit der Bauführer zu vermeiden ist. 
#4. Die von den Bauführern durchzumachenden Beschäftigungs-Abschnitte können 
in verschiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch muß der einjährige Vorbereitungs-
	        
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