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Artikel 18.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Braunschweigischen
Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen vôllig gleiche Abgaben, wie
solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen;
auch sollen die in fremden See= und anderen Handelspläßen angestellten Consuln
eines oder des anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen
der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit
Rath und That anzunehmen.
Artikel 19.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten hiedurch dem
zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems
gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen
unter dem 11. Mai 1835 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des
gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig
mit lehterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von
Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden,
damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall
Anwendung gegeben werde.
Artikel 20.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme
der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen
Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume
und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine,
dem Herzogthume Braunschweig, dem Herzogthume Nassau und der
freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollspstemen der contrahirenden Staaten
bisher schon beigetretenen Laͤnder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat- Vertraͤge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-