Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel  18.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Unterthanen,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  vôllig  gleiche  Abgaben,  wie
solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;
auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelspläßen  angestellten  Consuln
eines  oder  des  anderen  der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen
  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit
Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  19.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig  treten  hiedurch  dem
zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems
  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen
  unter  dem  11.  Mai  1835  abgeschlossenen  Zollkartel  für  die  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  werden  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig
  mit  lehterem  in  Ihren  Landen  publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von
Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,
damit  in  den  gegenseitigen  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels  überall
Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  20.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme
  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  den  Königreichen
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine,
  dem  Herzogthume  Braunschweig,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Einschluß  der,  den  Zollspstemen  der  contrahirenden  Staaten
  bisher  schon  beigetretenen  Laͤnder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-  Vertraͤge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse
  der  betreffenden  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeug-