Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 9. In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht 
nur im Allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern ausführlich 
unter Bezugnahme auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten und unter Be- 
zeichnung der Entwürfe und Bauwerke zu bescheinigen, welche Arbeiten der Bauführer 
gefertigt hat und inwieweit es demselben gelungen ist, sich mit den in § 7 bezeichneten 
Einzelheiten der Bauausführung und des Baubetriebs in ausreichender Weise bekannt 
zu machen. 
Den Bauführern des Ingenieurbaufaches muß außerdem bescheinigt werden, daß die 
unter 7 in § 7 genannten Messungen die selbstständige Aufnahme und Auftragung einer 
Fläche von mindestens 5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Baulichkeiten, sowie 
die selbstständige Aufnahme eines Höhenplans von mindestens 2 km Länge umfaßt 
haben. 
10. Dem Wunsche eines Bauführers, das praktische Vorbereitungsjahr bei einem 
nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker durch- 
zumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, stattzugeben, jedoch ist stets 
darauf zu sehen, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Ausbildung des Bau- 
führers eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, denselben im Sinne der 
in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen 
ein Zeugniß in der in § 9 vorgeschriebenen Form auszustellen. 
Achtzehnmonatlicher Bienst bei der besonderen Leitung von Zauausführungen. 
11. Achtzehn Monate von der vorgeschriebenen dreijährigen praktischen Thätig- 
keit sind die Bauführer bei der besonderen Leitung von Bauausführungen zu beschäftigen 
und werden zu dem Zwecke ebenfalls einem der in § 5 genannten Beamten für die 
Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf besondern Antrag gestattet 
wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 der Vorschriften über die Ausbildung 
und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache anderweit als Bau- 
führer thätig zu sein. 
Bei der Vertheilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen 
und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob 
und inwieweit der Einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen für 
den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind besonders wichtigen 
Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt liegenden 
Bauten zuzutheilen, welche von letzterem nur selten in Augenschein genommen werden 
können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbstständigkeit geleitet werden 
müssen.
	        
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