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Dreimonatlicher Bienst bei einer Zaudienststelle oder bei einer Eisenbahn-Stationsverwaltung.
6 15. Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst einer Baudienststelle
oder einer Eisenbahn-Stationsverwaltung sind die Bauführer nur solchen derartigen
Stellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit der zu er-
ledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst in allen
Zweigen genügend kennen zu lernen.
16. Während der dreimonatlichen Thätigkeit soll der Bauführer mit der Ein-
richtung einer Baudienststelle oder einer Eisenbahn-Stationsverwaltung sowie mit den
daselbst vorkommenden Verwaltungsgeschäften sich eingehend vertraut machen, auch die
Art der Bearbeitung der letzteren praktisch erlernen. Demgemäß hat er nach Anleitung
des betreffenden Baubeamten:
1. über die Stellung einer Baudienststelle bezw. einer Eisenbahn-Stationsverwaltung
im Allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie zu anderen Behörden und
Beamten die erforderliche Kenntniß sich zu verschaffen,
2. mit der Einrichtung des Aktenwesens und der Registrande,
3. mit den für die Handhabung des Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen
und Bestimmungen sich bekannt zu machen und
4. Berichte an die vorgesetzte Behörde und sonstige dienstliche Schriftstücke zu ent-
werfen.
§ 17. Damit die bautechnischen Räthe des Finanz-Ministeriums bez. der Central-
stelle für Hoch= und Landbauwesen, der Straßenbaudirector, der Wasserbaudirector oder
die bautechnischen Räthe der Generaldirection der Staatseisenbahnen über die Thätigkeit
des Bauführers ausreichende Kenntniß erhalten, ist der letztere bei allen von ihm ent-
worfenen Berichten als Referent aufzuführen.
& 18. In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß ist ein allgemeines
Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und insbesondere zu bezeugen,
welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe in der Abfassung dienstlicher Schriftstücke
erworben hat.
Dreimonatlicher Bienst bei der Centralstelle für Hoch- und TLandbauwesen, dem Strahen-
baudirertor, dem Wasserbaudirector oder der Generaldirertion der Staatseisenbahnen.
* 19. Während seiner Beschäftigung bei der Centralstelle für Hoch= und Landbau-
wesen, dem Straßenbaudirector, dem Wasserbaudirector oder der Generaldirection der
Staatseisenbahnen soll der Bauführer einerseits die Zusammensetzung und die Zuständig-
keiten dieser Dienststellen im Allgemeinen, andererseits ihre Einrichtung und ihren Ge-