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Absatzes x ist statt der Worte „n den betreffenden Notar, Gerichtsvoll-
zieher 2c.“ zu setzen:
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c.
8. Zwischen §23 und §24 ist folgender neue Paragraph einzuschalten:
s 232.
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe
übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post-
anstalt niederlegen.
9. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze des
Absatzes v# die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für
Packete bis 2½ kg einschließlich“, zu streichen; dafür ist zu setzen:
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ kg einschließlich,
10. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz vur der letzte Satz zu
streichen und dafür zu setzen:
Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das
Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.
11. Im § 34 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist hinter dem ersten
Satze im Absatz 1 Folgendes einzuschalten:
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben aus-
gehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht er-
bracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften
im nachfolgenden Absatz uu in Anwendung.
12. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der Ab-
satz Uufolgenden Wortlaut:
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicher-
heit für das Porto, auch des Empfängers.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
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Zeitungs-
vertrieb.