Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 184 — 
Nr. 46. Verordnung, 
Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen 
betreffend; 
vom 21. Juli 1888. 
Mie Allerhöchster Genehmigung und zu Erledigung hierauf gerichteter ständischer An- 
träge verordnet das Ministerium des Innern, was folgt: 
1. Hinkünftig sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des 
Menschen geschlachtet werden, durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverstän- 
digen auf Trichinen mikroskopisch zu untersuchen und es dürfen die genießbaren Theile 
nicht eher zur menschlichen Nahrung dargeboten werden, als bis diese Untersuchung mit 
dem Ergebnisse stattgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen 
nicht gefunden wurden. 
& 2. Eingeführtes rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst 2c.) 
darf weder feilgeboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden, 
bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in § 1 gedachten Ergeb- 
nisse untersucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits an einem anderen Orte 
innerhalb des Deutschen Reiches geschehen oder daß an dem Bezugsorte ebenfalls der 
Zwang zur Trichinenschau besteht. 
3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, 
wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schlusse von § 2 gedachten 
Nachweis einführt, hat davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschauer 
Anzeige zu machen. 
# . Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches 
schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch 
zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe 
Schlachtstück betreffenden Nummern des von dem Trichinenschauer zu führenden Schau- 
buches 
à) die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, 
b) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, 
e) die Nummern der betreffenden Schlachtsteuerscheine, 
d) der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichinenschauer 
stattfand, 
e) der Name des Trichinenschauers,
	        
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