288 VIII. 7. Seeleute.
machung des Reichskanzlers vom ı. Juli 19051) bestimmt, dass mit Ausnahme der
Hochseefischereifahrzeuge auf allen Kauffahrteischiffen, welche die Grenzen der
kleinen Fahrt überschreiten, die Schiffsmannschaft — Kapitän und Offiziere unter-
liegen dieser Bestimmung nicht — vor ihrer Anmusterung auf ihre körperliche
Tauglichkeit zum Schiffsdienste zu untersuchen ist. Es werden in diesen Vor-
schriften nicht nur die Erkrankungen und Gebrechen, welche den einzelnen zur
Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen körperlich ganz oder teilweise un-
fähig machen, sondern auch jene berücksichtigt, welche Gefahren für die anderen
an Bord befindlichen Personen mit sich bringen können. So machen ausser all-
gemeiner Körperschwäche, Epilepsie, Unterleibsbrüchen usw. auch Schwerhörig-
keit, Taubheit und Geisteskrankheiten sowie alle übertragbaren Krankheiten, na-
mentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, soweit sie Ansteckungsgefahr
bieten, untauglich. Geschlechtskrankheit eines bereits angemusterten Schiffsmanns,
welche den übrigen an Bord befindlichen Personen Gefahr bringen kann, gıbt ausser-
dem nach $ 70 der Seemannsordnung dem Kapitän das Recht, diesen alsbald, d.h.
vor Ablauf seiner Dienstzeit, zu entlassen. Besondere Berücksichtigung finden in
der Bekanntmachung die Heizer und Kohlenzieher, da deren Arbeit aussergewöhn-
lich hohe : Ansprüche an Leistungsfähigkeit und Widerstandskraft stellt. Es dürfen
daher Fettsüchtige und Herzleidende zu diesem Dienst nicht zugelassen werden;
Personen unter ı8 Jahren anzumustern, ist nur ausnahmsweise und nur mit Zu-
stimmung des untersuchenden Arztes gestattet. Ä
Die Bekanntmachung schreibt weiter vor, dass alle zum Deckdienste be-
stimmten Schiffsleute vor ihrer ersten Anmusterung im Inlande auf ihr Seh- und
Farbenunterscheidungsvermögen zu.untersuchen sind. Über das Er-
gebnis dieser Untersuchungen erhalten sie eine Bescheinigung, da nur solche Schiffs-
leute zum Ausguck verwendet werden dürfen, welche in dieser Richtung ganz be-
stimmten Anforderungen genügen. Letztere sind durch die Bekanntmachung vom
9. Mai 1904?) zunächst für Kapitäne und Offiziere vorgeschrieben, nun aber auch
auf die zum Ausgucke zu verwendenden Decksleute ausgedehnt worden. Fallen
auch diese Bestimmungen streng genommen mehr in das Gebiet der Unfallver-
hütung als in das der Hygiene, so mögen sie hier doch ihres ärztlichen Inter-
esses halber Erwähnung finden. Es ist eine Sehschärfe (Sehleistung) von minde-
stens ®/, vorgeschrieben; erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt, so genügt
eine Sehschärfe von !/, auf dem besseren Auge. Bezüglich des Farbenunterschei-
dungsvermögens ist bestimmt, dass keine Art von Farbenblindheit vorhanden
sein darf.
Die Schiffsmannschaft hat nach $ 55 der Seemannsordnung Anspruch auf
einen ihrer Zahl und der Grösse des Schiffs entsprechenden, wohlverwahrten und ge-
nügend zu lüftenden Logisraum. Im einzelnen beschliesst über diesen wie über
die Einrichtung von Wasch- und Baderäumen sowie Aborten nach $56
der Bundesrat. Diese in hygienischer Beziehung besonders wichtigen Vorschriften
sind in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1905®) enthalten. Sie schreibt die Grösse
des Luftraums und der Fussbodenfläche, welche jedem Mann im Logis zur Verfü-
gung stehen muss, sowie die Höhe des letzteren vor. Von den anderen Anord-
nungen der Bekanntmachung sei nur erwähnt, dass die Logisräume gegen Nässe,
auch gegen jene, die sich aus der Luft auf die eisernen Konstruktionsteile nieder-
schlagen könnte, sowie gegen üble Gerüche, Wärme benachbarter Räume und
andere belästigende Einflüsse geschützt sein müssen, und dass, um möglichen Schä-
digungen seitens der Ladung entgegenzutreten, das Logis keinen ‘Zugang zu den
Laderäumen haben darf. Sie bestimmt ferner, dass jeder Logisraum dem Tages-
lichte in ausreichendem Masse zugänglich, bei dunklem: Wetter aber und zur Nacht-
zeit ausreichend künstlich erleuchtet sein muss. Auch soll er mit Einrichtungen
versehen sein, welche genügende Erneuerung und Bewegung der Luft selbst bei ge-.
1) RGBI S. 561. °) ZBIDIR 8. 143. ®) RGBI 8. 563,