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Der Trichinenschauer hat die Befundscheine mit seinem vollen Namen zu unter—
schreiben.
Mehrfache Befundscheine über eine Untersuchung dürfen nicht ausgestellt werden.
5.
Wenn der Trichinenschauer in den untersuchten Theilen und Fleischwaaren Trichinen
auffindet, hat er ungesäumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinenhaltigen, von
ihm in zweckmäßiger Weise herzustellenden und zu bezeichnenden Dauerpräparate davon
Anzeige zu machen.
Der Eigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltig
befundenen Fleischwaare hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücke
und Fleischwaaren zu enthalten, bis die Behörde wegen der Verwendung derselben Be—
stimmung getroffen hat.
Hinsichtlich des Gebahrens mit trichinenhaltig befundenen Schweinen oder Fleisch—
waaren leidet die Verordnung, die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere
betreffend, vom 21. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 73) Anwendung.
6.
Ein und derselbe Trichinenschauer soll im Laufe eines Tages in der Regel nicht mehr
als 10 Schweine auf Trichinen untersuchen.
Nr. 47. Bekanntmachung,
die Inkraftsetzung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 sowie von S§#2 Absatz 1 des Landesgesetzes
vom 22. März 1888 betreffend;
vom 9. August 1888.
Neochdem durch Kaiserliche Verordnung vom 2 1. Juli dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 217)
bestimmt worden ist, daß das Reichsgesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung
der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
(R.-G.-Bl. S. 132) mit dem 1. Januar 1889 für das Gebiet des Königreichs Sachsen
seinem vollen Umfange nach in Kraft tritt, wird Solches hierdurch mit der Anordnung
bekannt gemacht, daß von dem gleichen Zeitpunkte an auch § 2 Absatz 1 des sächsischen
Landesgesetzes, die Regelung der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forst-
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