— 192 —
Verordnung vom 3. November 1879 mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor—
schriftsgemäße Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens
der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und
nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zu—
sammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär-beziehungsweise Marinebehörde.
Zu 8§ 1 und 2.
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 1 1. Februar
1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das
Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Ge-
fahrklasse gehörig“ bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März
1888 Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106 —), sowie auf alle von der Mi-
litär-und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten
Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen
der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder
Tornistern der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeugen oder auf
Kriegsschiffen verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marine-
verwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Ver-
sendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Ein-
gangs gedachten Bestimmungen.
b) Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von
den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegen-
ständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu
Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbeifahren beziehungs-
weise reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von
Feuer — ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetz=
buchs für das Deutsche Reich (R.-G.-Bl. von 1876 S. 115) bestraft.
II. Versendung auf Landwegen.
Zu §4.
à) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der