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Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhalts-
bezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen
Tag dauert.
Zu 85.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens der Kom—
mandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde
hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Lade—
st elle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu § 6.
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar-
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern er-
setzt werden.
b) Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere
Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken.
Zu § 10.
Jeder Bezirks= 2c. Regierung beziehungsweise jeder höheren Civilverwaltungsbehörde,
durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende
Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Regierung 2c. hat die be-
theiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und
sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz
zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über den
Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens der
absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen,
worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb
der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat die
Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter be-
sonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht erscheint,