Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

2. Wirkung des Kon— 
tirungsverfahrens. 
3. Sicherstellung des 
zu kontirenden Ein— 
gangszolles. 
4. Aufhören der fort- 
laufenden Konten 
a) durch nicht mehr 
stattfindende Er- 
füllung der Be- 
dingungen, 
— 202 — 
9. Werden kontirte Waaren zum Zweck ihrer Veredelung vom Konto ab= und nach- 
mals nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder ange— 
schrieben (§ 20 Absatz 5), so sind diese Ab= und Anschreibungen außer Ansatz 
zu lassen. 
10. Ob ein Großhandel bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern kann, 
wird nach diesen Grundsätzen mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Kriterien 
nach den Ergebnissen des vorhergegangenen Jahres bemessen. 
83. 
Inländische oder überhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammende, ins 
Ausland übergegangene Waaren, welche bei ihrem Wiedereingange nach der Vorschrift 
in § 4 des Vereinszollgesetzes den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich 
zu achten sind, sind von der Anschreibung auf einem fortlaufenden Konto ausgeschlossen. 
Werden dergleichen Waaren gleichwohl bei der Ausgangsrevision unter den nach dem 
Auslande gehenden kontirten Waaren vorgefunden, so kann von Einleitung des Straf- 
verfahrens abgesehen werden, wenn der Betheiligte glaubhaft zu machen vermag, daß er 
von dem inländischen Ursprung der Waare keine Kenntniß gehabt hat. 
84. 
Die unter Zollkontrole in das Ausland zurückgehenden, sowie diejenigen Waaren, 
welche unter gleicher Kontrole, sei es im Wohnorte des Kontoinhabers oder an anderen 
inländischen Plätzen, in eine Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein 
anderes Konto übertragen werden, sind von dem Konto abzuschreiben. 
Von dem übrigen Theile der kontirten Waaren, soweit nicht ihre Uebertragung als 
Bestand auf das nächste Jahr erfolgt, hat der Kontoinhaber die Eingangsabgabe zu erlegen. 
85. 
Für die Sicherstellung des Eingangszolles, welcher auf den zum fortlaufenden Konto 
zu nehmenden Waaren ruht, sind die von der obersten Landes-Finanzbehörde hierüber 
getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
§ 6. 
Die Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung wird — abgesehen von der nach § 1 
der obersten Landes-Finanzbehörde zustehenden Befugniß zum jederzeitigen Widerruf — 
dann wieder eingezogen, wenn der Handelsbetrieb des Kontoinhabers sich so verringert, 
daß die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen die 
als Bedingung für die Kontobewilligung vorgeschriebenen Mengen — § 2 — nicht 
erreicht haben. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann jedoch auf Ansuchen der Be-
	        
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