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theiligten von der Wiedereinziehung zunächst auf ein Jahr absehen, wenn die Verringerung
des Handlungsbetriebes des Kontoinhabers durch außergewöhnliche Ereignisse, wie Krieg,
Handelskrisen rc. herbeigeführt worden ist.
Kontoinhaber, welche das ihnen bewilligte Konto zur Hinterziehung des Zolles
benutzen, gehen dadurch dieser Bewilligung, unabhängig von der sonst im Wege des
prozessualischen Verfahrens nach dem Vereinszollgesetze eintretenden gesetzlichen Ahndung,
verlustig.
§ 7.
Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Kontos durch den
Tod, Austritt bisheriger oder Eintritt neuer Theilnehmer ein, oder wird über das Ver-
mögen der Kontoinhaber das Konkursverfahren eröffnet, so ist davon dem Hauptamt
binnen acht Tagen schriftliche Anzeige zu machen. Die dem Hauptamt vorgesetzte
Direktivbehörde wird dann entscheiden, ob das fortlaufende Konto fortzugewähren oder
einzuziehen ist.
88.
Die kontirten Waaren dürfen in der Regel nur in den Räumen eines und desselben
Gebäudes aufbewahrt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn es den
Kontoinhabern in den eigenen Geschäftslokalen an dem erforderlichen Raum gebricht.
Solchenfalls dürfen kontirte Waaren in besonders deklarirten, unter alleinigem Verschluß
der Kontoinhaber stehenden abgesonderten Räumen aufbewahrt oder in geschlossenen Kolli
Spediteuren zur Lagerung übergeben werden. Die vorübergehende Entfernung der
Waaren aus den Lagerräumen zum Zweck ihrer Versendung in das Inland ist nicht
ausgeschlossen.
Die Inhaber fortlaufender Konten sind verpflichtet, die zur Lagerung bestimmten
Räume vor Eröffnung des Kontos und jede damit vorzunehmende Veränderung drei Tage
vorher schriftlich bei dem Hauptamt anzumelden.
89.
Den Handelsbüchern der Inhaber fortlaufender Konten — § 1 — ist eine solche
Einrichtung zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller bezogenen Waaren die Zeit
des Bezuges und die Abstammung (soweit thunlich unter Angabe der Handlung oder
Fabrik) hervorgeht, hinsichtlich der abgesetzten Waaren aber, sofern es sich nicht um
einen Verkauf aus freier Hand gegen Baarzahlung handelt, der Name und Wohnort des
Empfängers ersichtlich ist.
In den Einkaufsbüchern, Fakturen oder Fakturenbüchern ist hinsichtlich der aus-
ländischen kontirten Waaren bei jeder Eingangspost die Nummer der Eingangsanmeldung
(§ 13), und in den Verkaufs-, Versandt- 2c. Büchern die Nummer des Certifikats (8 23)
b) durch Verübung
von Zollvergehen
u. s. w.
Veränderung in den
Personen der Konto-
inhaber.
5. Orte, an denen die
zu kontirenden Waaren
nur aufbewahrt werden
dürfen.
6. Einrichtung der
von den Inhabern
fortlanfender Konten
zu führenden Handels-
bücher.