Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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theiligten von der Wiedereinziehung zunächst auf ein Jahr absehen, wenn die Verringerung 
des Handlungsbetriebes des Kontoinhabers durch außergewöhnliche Ereignisse, wie Krieg, 
Handelskrisen rc. herbeigeführt worden ist. 
Kontoinhaber, welche das ihnen bewilligte Konto zur Hinterziehung des Zolles 
benutzen, gehen dadurch dieser Bewilligung, unabhängig von der sonst im Wege des 
prozessualischen Verfahrens nach dem Vereinszollgesetze eintretenden gesetzlichen Ahndung, 
verlustig. 
§ 7. 
Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Kontos durch den 
Tod, Austritt bisheriger oder Eintritt neuer Theilnehmer ein, oder wird über das Ver- 
mögen der Kontoinhaber das Konkursverfahren eröffnet, so ist davon dem Hauptamt 
binnen acht Tagen schriftliche Anzeige zu machen. Die dem Hauptamt vorgesetzte 
Direktivbehörde wird dann entscheiden, ob das fortlaufende Konto fortzugewähren oder 
einzuziehen ist. 
88. 
Die kontirten Waaren dürfen in der Regel nur in den Räumen eines und desselben 
Gebäudes aufbewahrt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn es den 
Kontoinhabern in den eigenen Geschäftslokalen an dem erforderlichen Raum gebricht. 
Solchenfalls dürfen kontirte Waaren in besonders deklarirten, unter alleinigem Verschluß 
der Kontoinhaber stehenden abgesonderten Räumen aufbewahrt oder in geschlossenen Kolli 
Spediteuren zur Lagerung übergeben werden. Die vorübergehende Entfernung der 
Waaren aus den Lagerräumen zum Zweck ihrer Versendung in das Inland ist nicht 
ausgeschlossen. 
Die Inhaber fortlaufender Konten sind verpflichtet, die zur Lagerung bestimmten 
Räume vor Eröffnung des Kontos und jede damit vorzunehmende Veränderung drei Tage 
vorher schriftlich bei dem Hauptamt anzumelden. 
89. 
Den Handelsbüchern der Inhaber fortlaufender Konten — § 1 — ist eine solche 
Einrichtung zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller bezogenen Waaren die Zeit 
des Bezuges und die Abstammung (soweit thunlich unter Angabe der Handlung oder 
Fabrik) hervorgeht, hinsichtlich der abgesetzten Waaren aber, sofern es sich nicht um 
einen Verkauf aus freier Hand gegen Baarzahlung handelt, der Name und Wohnort des 
Empfängers ersichtlich ist. 
In den Einkaufsbüchern, Fakturen oder Fakturenbüchern ist hinsichtlich der aus- 
ländischen kontirten Waaren bei jeder Eingangspost die Nummer der Eingangsanmeldung 
(§ 13), und in den Verkaufs-, Versandt- 2c. Büchern die Nummer des Certifikats (8 23) 
b) durch Verübung 
von Zollvergehen 
u. s. w. 
Veränderung in den 
Personen der Konto- 
inhaber. 
5. Orte, an denen die 
zu kontirenden Waaren 
nur aufbewahrt werden 
dürfen. 
6. Einrichtung der 
von den Inhabern 
fortlanfender Konten 
zu führenden Handels- 
bücher.
	        
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