Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

7. Befugniß zur 
Einsicht der Handels- 
bücher. 
8. Erlaubniß 
a) zum Halten ge- 
mischter Konten- 
lager, 
b) zur Aufnahme von 
Kommissions= 
gütern auf die 
Kontenlager. 
9. Bedingungen 
beim Halten gemischter 
Kontenlager. 
.B. Bestimmungen 
über die Anschreib- 
ung auf ein fort- 
laufendes Konto. 
1. Anzuschreibende 
Waarenmenge. 
— 204 — 
anzugeben. Die Eingangsanmeldungen müssen das Folium oder die Nummer der Ein- 
kaufsbücher, Fakturen oder Fakturenbücher, die Certifikate dagegen das Folium der Ver- 
kaufs-, Versandt= 2c. Bücher enthalten. 
Den Kontoinhabern liegt die Verpflichtung ob, jederzeit die Einsicht ihrer Handlungs- 
bücher den Mitgliedern des Hauptamts, sowie den vom Hauptamt beauftragten Ober- 
beamten zu gestatten. Die Beamten haben von Zeit zu Zeit, namentlich bei Gelegenheit 
der Lagerbestandsaufnahme (§ 33), von der Richtigkeit der Angaben in den Handlungs- 
büchern durch Vergleichung derselben mit den Eingangsanmeldungen und Certifikaten 
sich zu überzeugen und solches in einzelnen Fällen durch entsprechende Bemerkungen auf 
den genannten Zollpapieren zu bescheinigen. 
810. 
Der gleichzeitige Handel mit fremden kontirten und mit gleichnamigen inländischen 
oder überhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammenden Waaren muß dem 
Hauptamt schriftlich angemeldet werden. Letzteres ist befugt, von den gleichnamigen in- 
und ausländischen Artikeln, soweit es nöthig und nach der Natur der Waaren thunlich 
ist, Proben einzufordern. 
Die Aufnahme von Kommissionsgütern auf die fortlaufenden Konten ist nicht aus- 
geschlossen. Unter Kommissionsgut sind jedoch nur solche Waaren zu verstehen, welche 
von einem Dritten mit vorbehaltenem Eigenthum dem Kontoinhaber zum Verkauf unter 
des letzteren Namen übergeben werden. 
8 11. 
Bei gemischten (§ 10 a) Lagern werden die bereits verzollten ausländischen Waaren 
in Bezug auf die Kontrolen den inländischen gleichnamigen Waaren gleichgestellt, der- 
gestalt, daß alle auf dem Lager eines Kontoinhabers befindlichen inländischen oder aus- 
ländischen verzollten gleichnamigen Waaren von den kontirten ausländischen getrennt, 
und zwar entweder in besonderen Lokalen oder wenigstens in abgesonderten Regalen 2c. 
zu halten, auch die unverzollten (kontirten) ausländischen Waaren zur Vermeidung von 
Verwechselungen soweit thunlich auf den Umschlägen, Etiquetten 2c., eventuell auf den 
Abtheilungen, Regalen 2c. von dem Kontoinhaber mit dem Buchstaben A. (Ausland) zu 
bezeichnen sind. 
– 12. 
Zur Anschreibung auf ein fortlaufendes Konto werden alle kontirungsfähigen Waaren 
ohne Rücksicht auf ihre Menge zugelassen. Jedoch bleibt der Direktivbehörde vorbehalten, 
zur Verhütung von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindestmengen für die Anschreibung 
vorzuschreiben.
	        
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