Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 18. 
Es wird sodann zur Revision der zu kontirenden Waaren geschritten. 
Ist das Nettogewicht für jedes Kollo von dem Anmelder bereits angegeben, und 
zwar bei tarifmäßig verschiedenen Waarengattungen mit genauer Bezeichnung des 
Nettogewichts jeder Waarengattung, oder hat der Anmelder erklärt, daß er sich die 
Abrechnung der Tara in den gesetzlichen Beträgen vom Bruttogewicht gefallen lasse, dann 
sind nach Anordnung des die Revision leitenden Beamten Proberevisionen zulässig. 
* 19. 
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Richtigkeit von 
der Revisionsstelle unter dem Hauptexemplar der Anmeldung bescheinigt, welche letztere 
an die Kontobuchhalterei gelangt. Diese vervollständigt die vorläufige Eintragung im 
Kontoregister, ergänzt danach das zweite Exemplar der Anmeldung und verabfolgt solches 
nunmehr dem Anmelder. Die Waare wird, nachdem ihre Uebereinstimmung mit der 
Anmeldung geprüft und anerkannt worden, von der Revisionsstelle abgelassen. Es sind 
jedoch Proben und Muster der Waare, soweit es erforderlich und nach der Natur der 
Waare thunlich ist, zum Zweck der Vergleichung bei Gelegenheit der Abfertigung abzu- 
schreibender Waaren zurückzubehalten. 
820. 
Dem Kontoinhaber steht zwar die Theilung, Umpackung oder anderweite Aufmachung 
der kontirten Waaren frei; Veränderungen in den nach den bestehenden Vorschriften zum 
Nettogewicht gehörigen Umhüllungen oder Einlagen sind jedoch während der Lagerung 
nur insoweit statthaft, als hierdurch das ursprünglich angeschriebene Nettogewicht der 
Waaren nicht vermehrt wird. Nach dem Bruttogewicht zu verzollende verpackte Waaren 
müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden. 
Wünscht der Kontoinhaber oder Käufer behufs Versendung der Waaren nach dem 
Auslande andere, als die vorbezeichneten, ohne vorgängige Anzeige zulässigen Veränder— 
ungen in den zum Nettogewichte gehörigen Umschließungen oder Einlagen vorzunehmen, 
so ist ein entsprechender Antrag in die Ausgangsdeklaration aufzunehmen. Die Ver— 
änderung ist alsdann bei der Ausgangsabfertigung amtlich festzustellen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn durch eine Veränderung in den zum Netto- 
gewicht gehörigen Umschließungen oder Einlagen zur Versendung nach dem Auslande 
bestimmter Waaren zwar das Nettogewicht derselben vermindert, der Eingangszoll für 
die hierbei entbehrlich gewordenen Umschließungen oder Einlagen aber unerhoben bleiben 
soll. Die letzteren sind solchenfalls entweder gleichzeitig mit den Waaren in das Ausland 
auszuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
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5. Revision der zu 
kontirenden Waaren. 
C. Unzulaässigkeit 
von Gemwmichtsver- 
anderungen der kon- 
tirten Waaren.
	        
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