D. Bestimmungen
uber die Abschreib-
ung kontirter Waa-
ren.
1. In welchen Fäl-
len die Abschreibung
von den Konten nur
erfolgt.
2. Abzuschreibende
Waarenmenge.
3. Abfertigung bei
Versendung kontirter
Waaren nach dem
Auslande oder nach
der Niederlage unver-
zollter Waaren.
B. —
— —
a) Verpflichtung zur
Abgabe von Cer-
tifikaten.
208 —
Ebenso ist die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur kontirter Waaren
insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeigneter Weise gesichert werden
kann.
Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur unter-
worfen werden sollen, sind vom Konto abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Ver-
vollkommnung oder Reparatur nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande
wieder anzuschreiben. Im übrigen kommen auf dieselben die Bestimmungen über den
Veredelungsverkehr in Anwendung.
8 21.
Die Abschreibung von dem Konto erfolgt:
a) bei der Versendung verkaufter oder unverkaufter kontirter Waaren nach dem Aus-
lande unter Zollkontrole, ferner
ub) bei Uebertragung kontirter Waaren auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,
#) bei der Abmeldung kontirter Waaren zu einer Niederlage unverzollter Waaren,
d) bei der Abmeldung kontirter Waaren zur Veredelung im Inlande.
822.
Die Abschreibung kann in jeder beliebigen Menge erfolgen. Jedoch bleibt der
Direktivbehörde vorbehalten, zur Verhütung von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindest—
mengen für die Abschreibung vorzuschreiben.
23.
Der Kontoinhaber hat über jede Waarenpost ein Certifikat nach dem Muster B
unter seiner Handlungsunterschrift oder der des Prokuristen oder eines anderen mit aus-
drücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des
Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen. Dieses Certifikat muß die Konto-
nummer enthalten, welche dem Kontoinhaber in der Kontobuchhalterei gegeben ist, sowie
die fortlaufende Nummer des bezüglichen Verkaufspostens. Es muß ferner in demselben
die Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs, das Nettogewicht derselben
und die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angegeben sein. Außerdem muß
das Certifikat die auf Grund des § 13 vorgeschriebenen Angaben über die handlungs-
üblichen Benennungen der Waaren, nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse rc.,
sowie die im §9 erwähnte Bezugnahme auf das Verkaufs-, Versand= 2c. Buch, endlich
die Versicherung, daß die gemachten Angaben richtig seien, enthalten.
Die Certifikate sind nur vier Wochen, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet,
gültig, und begründen keine Abschreibung vom Konto, wenn sie dem Hauptamt nach dieser
Frist vorgelegt werden.