Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

D. Bestimmungen 
uber die Abschreib- 
ung kontirter Waa- 
ren. 
1. In welchen Fäl- 
len die Abschreibung 
von den Konten nur 
erfolgt. 
2. Abzuschreibende 
Waarenmenge. 
3. Abfertigung bei 
Versendung kontirter 
Waaren nach dem 
Auslande oder nach 
der Niederlage unver- 
zollter Waaren. 
B. — 
— — 
a) Verpflichtung zur 
Abgabe von Cer- 
tifikaten. 
208 — 
Ebenso ist die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur kontirter Waaren 
insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeigneter Weise gesichert werden 
kann. 
Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur unter- 
worfen werden sollen, sind vom Konto abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Ver- 
vollkommnung oder Reparatur nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande 
wieder anzuschreiben. Im übrigen kommen auf dieselben die Bestimmungen über den 
Veredelungsverkehr in Anwendung. 
8 21. 
Die Abschreibung von dem Konto erfolgt: 
a) bei der Versendung verkaufter oder unverkaufter kontirter Waaren nach dem Aus- 
lande unter Zollkontrole, ferner 
ub) bei Uebertragung kontirter Waaren auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, 
#) bei der Abmeldung kontirter Waaren zu einer Niederlage unverzollter Waaren, 
d) bei der Abmeldung kontirter Waaren zur Veredelung im Inlande. 
822. 
Die Abschreibung kann in jeder beliebigen Menge erfolgen. Jedoch bleibt der 
Direktivbehörde vorbehalten, zur Verhütung von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindest— 
mengen für die Abschreibung vorzuschreiben. 
23. 
Der Kontoinhaber hat über jede Waarenpost ein Certifikat nach dem Muster B 
unter seiner Handlungsunterschrift oder der des Prokuristen oder eines anderen mit aus- 
drücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des 
Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen. Dieses Certifikat muß die Konto- 
nummer enthalten, welche dem Kontoinhaber in der Kontobuchhalterei gegeben ist, sowie 
die fortlaufende Nummer des bezüglichen Verkaufspostens. Es muß ferner in demselben 
die Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs, das Nettogewicht derselben 
und die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angegeben sein. Außerdem muß 
das Certifikat die auf Grund des § 13 vorgeschriebenen Angaben über die handlungs- 
üblichen Benennungen der Waaren, nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse rc., 
sowie die im §9 erwähnte Bezugnahme auf das Verkaufs-, Versand= 2c. Buch, endlich 
die Versicherung, daß die gemachten Angaben richtig seien, enthalten. 
Die Certifikate sind nur vier Wochen, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, 
gültig, und begründen keine Abschreibung vom Konto, wenn sie dem Hauptamt nach dieser 
Frist vorgelegt werden.
	        
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