Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

ce) Ausfertig— 
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Begleit— 
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Entstammen die Waaren nach Ausweis der Certifikate verschiedenen Konten, oder 
sind in den Kolli gleichzeitig Gegenstände, welche verschiedenen Tarifnummern angehören, 
zusammen verpackt, so bildet die Nettoermittelung die Regel. 
Entstammt jedoch die ganze, aus verschiedenen Kolli bestehende Waarenpost einem 
und demselben Konto oder kehren dieselben Namen verschiedener Konten mehrfach auf 
den Certifikaten wieder, so genügt es, etwa den dritten Theil der Kolli, vorzugsweise 
aber diejenigen, welche mit den höchst besteuerten Artikeln gefüllt sind, netto zu ermitteln. 
Die übrigen Kolli werden nach Lage der Sache, theils durchaus speziell, d. h. so revidirt, 
daß von der Beschaffenheit der Waare die erschöpfendste Ueberzeugung genommen wird, 
theils erfolgt nur eine spezielle, durch Anschneiden der Ballen oder Oeffnen der Kisten 2c. 
zu bewirkende Revision, theils bewendet es bei der Bruttoverwiegung und Vergleichung 
von Marke und Nummer. 
Bei großem Geschäftsandrange, und wenn es sich namentlich darum handelt, Konto- 
waaren mit einem bestimmten, bereits in Ladung begriffenen Schiff abzusenden, kann 
die Zahl der netto zu ermittelnden Kolli einer von einem und demselben Konto her- 
stammenden größeren Waarenpost nach dem Ermessen des Amtsvorstandes noch weiter 
beschränkt werden, und genügt es, wenn die Nettoermittelung bezüglich des fünften Theils 
der Kolli geschieht. 
Ebenso kann auch in anderen dringenden Fällen verfahren werden, wenn die aus- 
zuführenden Kontogüter von dem Kontoinhaber selbst der Zollstelle zur Revision und Ab- 
fertigung gestellt werden. 
Behufs der Revision müssen von dem Deklaranten die Waaren dergestalt auseinander 
gelegt werden, daß jede Waarenpost, worüber ein Certifikat lautet, ohne Schwierigkeit 
herausbefunden werden kann. 
§ 26. 
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so bescheinigt die Revisions- 
stelle solches auf der Deklaration, veranstaltet unter ihrer Aufsicht die Verpackung der 
Waare und den Verschluß der Kolli, sowie die Ausfertigung des Begleitscheins nach den 
allgemeinen Vorschriften. Die bescheinigte Ausgangsdeklaration wird nebst den Certifikaten 
zu diesem Behufe an die Begleitschein-Expeditionsstelle abgegeben, welche letztere, nach- 
dem der Begleitschein ausgefertigt und solches auf der Ausgangsdeklaration und den 
Certifikaten bescheinigt worden, die Certifikate an die Buchhalterei abgiebt, die dadurch 
die Beläge zu den Abschreibungen im Konto erhält, und davon den Kontoinhaber auf 
sein Anmelden in Kenntniß setzt. 
Hierdurch wird der Kontoinhaber seiner Verhaftung für die Eingangsabgabe von 
den zum Ausgange abgefertigten Waaren entlastet, und die Zollverwaltung hält sich
	        
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