Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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nunmehr wegen des Verbleibens der Waare lediglich an den Begleitscheinextrahenten nach 
den über das Begleitscheinverfahren bestehenden Vorschriften. 
Ob der Deklarant über alle von ihm abzuführenden fremden Waaren nur einen oder 
mehrere Begleitscheine verlangen will, bleibt ihm überlassen. 
In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Certifikats oder mehrerer in ein 
und denselben Begleitschein übernommen werden. Hierbei ist eine Theilung der in dem 
nämlichen Certifikate aufgeführten Waaren nur auf besondere Veranlassung ausnahms- 
weise zulässig. 
827. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses Ab— 
weichungen von dem in den §§ 13, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25 und 26 vor- 
gezeichneten Verfahren zu gestatten. 
8 28. 
Unverzollte Waaren, deren Abschreibung vom Konto bei dem Ausgange erfolgt, eh) —*m der 
dürfen mit inländischen oder anderen im freien Verkehr befindlichen Waaren in dem zuin laschen 
nämlichen Kollo zusammen nur unter folgenden Bedingungen verpackt werden: Verehr brsind. 
1. Die fremden unverzollten Waaren oder, wenn diese in überwiegender Menge vor- bschen usländ- 
handen sind, die im freien Verkehr befindlichen Waaren müssen im Innern des 
Kollo durch besondere Verpackung getrennt gehalten und für sich amtlich ver- 
schlossen werden, dergestalt, daß die Art und Menge der ersteren bei dem Aus- 
gangsamt ohne Schwierigkeit konstatirt werden kann. Inwieweit, namentlich bei 
Versendungen auf kurze Entfernungen, von der vorerwähnten Trennung und 
dem besonderen amtlichen Verschluß zusammenverpackter Waaren abgesehen werden 
kann, bestimmt die Direktivbehörde. 
2. Das zu bildende Gesammtkollo muß, insoweit nicht amtliche Begleitung eintritt, 
ebenfalls unter amtlichen Verschluß gesetzt, und es muß ferner 
3. im Begleitschein die Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, 
auch das Bruttogewicht des Gesammtkollo angegeben werden. 
8 29. 
Sollen Waarenposten von dem Konto des einen auf das Konto eines anderen Lager— K rdelebertragungon. 
inhabers übertragen werden, so stellt der erste Eigenthümer ein Certifikat nach Vorschrift anderes Konto. 
des § 23 aus. Mit diesem meldet sich derjenige, auf dessen Konto die Waaren über- 
gehen sollen, unter Beifügung einer Eingangsanmeldung — § 13 — bei der Konto- 
buchhalterei. Auf Grund des Certifikats erfolgt dort die Abschreibung vom Konto des 
ersten Eigenthümers und auf Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Konto des- 
jenigen, an welchen die Waare übergeht.
	        
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