— 225 —
Privatlager-NRegulativ.
SI.
In Privaträumen können Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, unter oder I. llgemeine
ohne Mitverschluß der Zollbehörde niedergelegt werden.
Die Privatlager (Vereinszollgesetz § 108) sind:
a) Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Kolli der Regel nach festgehalten
wird und die zu lagernden Waaren zum Absatz im Zollgebiet und zugleich oder
ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind;
b) Theilungslager, wenn die Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli nicht statt-
findet, gleichviel ob die zu lagernden Waaren ausschließlich zum Absatz im Zoll-
gebiet oder zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt
sind;
c) Kreditlager, wenn die Waaren zum Absatz im Zollgebiet bestimmt und nur zur
Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt sind.
82.
Privatlager sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zoll—
oder Steuerstelle gestattet.
Dieselben werden lediglich an Gewerbetreibende bewilligt, welche kaufmännische
Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder
selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen.
Ein Privatlager kann bewilligt werden, je nachdem ein Bedürfniß im Interesse des
Verkehrs anzuerkennen ist,
für alle Waarengattungen, welche nach den bestehenden Vorschriften auf Privat—
lager der in Rede stehenden Art genommen werden dürfen,
oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waaren.
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktiv—
behörde.
Daß ein Absatz der in Transitlagern gelagerten Waaren nach dem Auslande wirk—
lich stattgefunden hat, ist für das Fortbestehen dieser Lager nicht erforderlich.
83.
Die für ein Privatlager bestimmten Räume müssen so beschaffen sein, daß die Güter
darin abgesondert von anderen Waaren gelagert werden können. Bei Lagern unter Mit—
stimmun
gen.
A. Arten der
Privatlager.
B. Bewilligung
des Lagers.
C. Lagerräume.