Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Durchführung dieser Bestimmungen wird im Anschlusse an die bereits erlassenen Aus— 
führungsvorschriften vom 26. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 110) hiermit Fol- 
gendes bestimmt: 
1. Ausführungsbehörde im Sinne des § 46 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 ist 
rücksichtlich der Versicherung der obenbezeichneten, der fiskalischen Hoch= und 
Straßenbauverwaltung angehörigen Personen, die Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen. 
2. Für die Wahlen der gesetzlichen Vertreter dieser Personen ist das für die Bereiche 
der sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau= und Wasserbau- 
Verwaltung bereits erlassene Wahlregulativ vom 12. Januar 1886 maßgebend, 
zu welchem ein entsprechender Nachtrag in der nächsten Zeit erlassen werden 
wird. 
3. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die 
Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§ 57 bis 59, 61, 63 bis 65 
des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69 flg.) er- 
folgt, soweit sie der fiskalischen Hochbauverwaltung angehören, durch die für die- 
selbe dem Königlichen Finanz-Ministerium beigegebenen Bauräthe und soweit 
sie der fiskalischen Straßenbauverwaltung angehören, durch den Straßenbau- 
director. Die Obliegenheit der genannten Bauräthe, sowie des Straßenbau- 
directors erstreckt sich hiernach insbesondere auch innerhalb ihres speciellen Bereichs 
auf die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen zur Zuhlung durch die 
Postverwaltung (§ 69 a. a. O.), auf die Abführung der von den Postbehörden 
liquidirten Beträge an dieselben (6 75 a. a. O.), auf die Beschlußfassung 
darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn 
der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu über- 
tragen ist, sowie auf die Anordnung der an die Krankenkassen zu leistenden Er- 
stattungen (8 5 a. a. O.). 
4. Das für den Bereich der sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau- 
und Wasserbau-Verwaltung errichtete Schiedsgericht in Dresden ist auch für die 
Bereiche der fiskalischen Hoch= und Straßenbauverwaltung zuständig. 
Im Uebrigen wird auf den Inhalt der oben angezogenen Ausführungsvorschriften 
vom 26. September 1885 Bezug genommen. 
Auf Grund des § 109 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 werden 
die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 von den Ortspolizeibehörden wahr- 
zunehmenden Funktionen für die fiskalische Hochbauverwaltung den Vorständen der Land- 
1888. 2
	        
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