J. Revision und
Beaufsichtigung
des Lagers.
B. —
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Nettogewicht ist daneben nur anzuschreiben, wenn die Nettoverwiegung der
Waaren stattgefunden hat;
b) bei den Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, bei den Theilungslagern und
den Kreditlagern nach dem Nettogewicht oder, soweit die Waaren nach dem
Bruttogewicht zu verzollen sind, nach diesem. Neben dem Nettogewicht ist
bei Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß auch das Bruttogewicht zu ver—
merken.
Waaren, welche einem Stückzollsatze unterliegen, sind nach der Stückzahl an- und
abzuschreiben.
Bei Theilungslagern sind Umhüllungen oder Einlagen der Waaren, welche nach den
bestehenden Vorschriften zum Nettogewicht gerechnet werden, bei der Anschreibung zu
bezeichnen, z. B. seidene Bänder mit Rollen. Ebenso ist bei Brutto zu verzollenden
Waaren, welche im verpackten Zustande auf das Lager kommen, die Art der Umschließ—
ungen anzugeben.
Waaren derselben Tarifnummer oder derselben Unterabtheilung einer Tarifnummer,
welche in verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden
Akkomodationen eingehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen oder der—
gleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung.
89.
Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager-Inhaber
oder ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Ver—
langen eine Bestandsdeklaration nach Muster B abzugeben, sowie die zur Vornahme der
Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu
treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen.
Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte stets zur
Verfügung stehen.
Wann und in welchem Umfange die Lager-Revisionen stattzufinden haben, bestimmt
die Direktivbehörde, soweit nicht darüber in dem § 16 Anordnung getroffen ist.
Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privat-
lager ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen.
Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Lager nach Bedürfniß
vom Amt bestimmt.
Für die amtliche Bewachung der Lager während ihrer Oeffnung kann von den Lager-
Inhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den
Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.