Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

J. Revision und 
Beaufsichtigung 
des Lagers. 
B. — 
P— 
— 228 — 
Nettogewicht ist daneben nur anzuschreiben, wenn die Nettoverwiegung der 
Waaren stattgefunden hat; 
b) bei den Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, bei den Theilungslagern und 
den Kreditlagern nach dem Nettogewicht oder, soweit die Waaren nach dem 
Bruttogewicht zu verzollen sind, nach diesem. Neben dem Nettogewicht ist 
bei Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß auch das Bruttogewicht zu ver— 
merken. 
Waaren, welche einem Stückzollsatze unterliegen, sind nach der Stückzahl an- und 
abzuschreiben. 
Bei Theilungslagern sind Umhüllungen oder Einlagen der Waaren, welche nach den 
bestehenden Vorschriften zum Nettogewicht gerechnet werden, bei der Anschreibung zu 
bezeichnen, z. B. seidene Bänder mit Rollen. Ebenso ist bei Brutto zu verzollenden 
Waaren, welche im verpackten Zustande auf das Lager kommen, die Art der Umschließ— 
ungen anzugeben. 
Waaren derselben Tarifnummer oder derselben Unterabtheilung einer Tarifnummer, 
welche in verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden 
Akkomodationen eingehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen oder der— 
gleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. 
89. 
Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager-Inhaber 
oder ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Ver— 
langen eine Bestandsdeklaration nach Muster B abzugeben, sowie die zur Vornahme der 
Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu 
treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. 
Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte stets zur 
Verfügung stehen. 
Wann und in welchem Umfange die Lager-Revisionen stattzufinden haben, bestimmt 
die Direktivbehörde, soweit nicht darüber in dem § 16 Anordnung getroffen ist. 
Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privat- 
lager ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. 
Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Lager nach Bedürfniß 
vom Amt bestimmt. 
Für die amtliche Bewachung der Lager während ihrer Oeffnung kann von den Lager- 
Inhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den 
Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.