Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 10. 
Die auf Kreditlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in demselben nicht über 
sechs Monate lagern. Diese Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen 
Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann 
ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch 
darf sich die verlängerte Lagerfrist nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus 
erstrecken. 
Die auf Transit- und Theilungslager gebrachten Waaren dürfen dortselbst in der 
Regel nicht über fünf Jahre lagern. Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten 
auf das Transitlager gebracht sind, ein gemeinsames Kollo gebildet, so wird die Lager— 
zeit für das letztere von der Einlagerung des am längsten lagernden Theils an berechnet. 
Für Theilungslager ist die Einhaltung der Lagerfrist in der Art zu kontroliren, daß jede 
abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde 
Menge abgeschrieben werden; nach Ablauf von fünf Jahren muß eine der Anschreibung 
entsprechende Menge der Waaren von der betreffenden Gattung zur Abschreibung ge— 
langt sein. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen 
Fällen eine Verlängerung der für Transit= und Theilungslager bestimmten Lagerfrist 
eintreten. 
§ 11. 
Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt: 
1. durch die Erklärung des Lager-Inhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die 
Uebertragung des Geschäftes, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, auf 
einen Anderen, durch den Tod des Lager-Inhabers oder die Eröffnung des 
Konkurses über sein Vermögen, sofern nicht die Direktivbehörde den Uebergang 
auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkursmasse genehmigt; dahin- 
gehenden Anträgen ist, wenn nicht besondere Anstände bestehen, zu entsprechen; 
2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letzteren 
seitens der Direktivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere erfolgen, wenn 
der Lager-Inhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lagergüter sich säumig 
zeigt oder Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben entstehen, desgleichen 
wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr. 1 des Vereins- 
zollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf 
das Lager verübt werden. 
In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu 
verzollen, soweit nicht die Direktivbehörde Aufschub gewährt, oder bei Transit= und 
Theilungslagern die Waaren innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden 
1888. 37 
K. Lagerfrist. 
L. Aufhebung 
des Lagers.
	        
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