— 229 —
8 10.
Die auf Kreditlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in demselben nicht über
sechs Monate lagern. Diese Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen
Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann
ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch
darf sich die verlängerte Lagerfrist nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus
erstrecken.
Die auf Transit- und Theilungslager gebrachten Waaren dürfen dortselbst in der
Regel nicht über fünf Jahre lagern. Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten
auf das Transitlager gebracht sind, ein gemeinsames Kollo gebildet, so wird die Lager—
zeit für das letztere von der Einlagerung des am längsten lagernden Theils an berechnet.
Für Theilungslager ist die Einhaltung der Lagerfrist in der Art zu kontroliren, daß jede
abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde
Menge abgeschrieben werden; nach Ablauf von fünf Jahren muß eine der Anschreibung
entsprechende Menge der Waaren von der betreffenden Gattung zur Abschreibung ge—
langt sein. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen
Fällen eine Verlängerung der für Transit= und Theilungslager bestimmten Lagerfrist
eintreten.
§ 11.
Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt:
1. durch die Erklärung des Lager-Inhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die
Uebertragung des Geschäftes, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, auf
einen Anderen, durch den Tod des Lager-Inhabers oder die Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen, sofern nicht die Direktivbehörde den Uebergang
auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkursmasse genehmigt; dahin-
gehenden Anträgen ist, wenn nicht besondere Anstände bestehen, zu entsprechen;
2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letzteren
seitens der Direktivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere erfolgen, wenn
der Lager-Inhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lagergüter sich säumig
zeigt oder Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben entstehen, desgleichen
wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr. 1 des Vereins-
zollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf
das Lager verübt werden.
In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu
verzollen, soweit nicht die Direktivbehörde Aufschub gewährt, oder bei Transit= und
Theilungslagern die Waaren innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden
1888. 37
K. Lagerfrist.
L. Aufhebung
des Lagers.