Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerkonto, jedoch mit gleichzeitiger Fest— 
haltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa entstandenes 
Mindergewicht ist bei der nächsten Abrechnung (8 16) einzuziehen. 
Auf Antrag der Betheiligten kann (ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigen— 
schaft eines Transitlagers verliert) für einzelne bestimmte Waarenmengen oder-Gattungen 
ausnahmsweise von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli mit der Wirkung 
abgesehen werden, daß die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren 
in gleicher Weise, wie in einem Theilungslager erfolgen kann. Die Direktivbehörde 
entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für 
dieselben. 
§ 15. 
Waaren, welche von einem Transitlager zur unmittelbaren Ausfuhr abgemeldet, mit 
Begleitschein I oder II versendet oder auf ein anderes nicht an demselben Orte befindliches 
Lager gebracht werden sollen, sind speziell zu revidiren, im übrigen aber nach den allge- 
meinen Bestimmungen des Begleitschein= und Niederlage-Regulativs (vergl. auch oben 
§ 6 Absatz 2) abzufertigen. 
Von der speziellen Revision kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen 
werden, bei Versendungen auf Begleitschein I jedoch nur dann, wenn die Ablassung der 
Waaren ohne amtlichen Verschluß erfolgt und eine Ermittelung des Nettogewichts nicht 
erforderlich ist. 
Bei der speziellen Revision wird die Nettoverwiegung, abgesehen von den Vorschriften 
im letzten Absatz des § 29 des Vereinszollgesetzes, nur nöthig, soweit dieselbe vor der 
Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu ermittelte 
Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber bei der nächsten 
Abrechnung (8 16) zu entrichten. 
Die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur der eingelegten Waaren ist 
außerhalb der Lagerräume insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeig- 
neter Weise gesichert werden kann. Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervoll- 
kommnung oder Reparatur unterworfen werden sollen, sind im Niederlage-Register 
abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach Maß- 
gabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder anzuschreiben. Im übrigen 
kommen auf dieselben die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr in Anwendung. 
Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren Minimalgrenzen festsetzen. 
§ 16. 
Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr 
getretenen Waaren erfolgt alljährlich zweimal, in den Monaten Juli und Januar jeden 
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3. Abgang vom 
Lager durch un- 
mittelbare Aus- 
fuhr, durch 
Versendung auf 
Begleitschein, 
durch Ueber- 
tragung auf ein 
anderes Lager 
oder durch 
Abmeldung 
zur Veredelung. 
4. Abmeldung 
zur Verzollung.
	        
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