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findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerkonto, jedoch mit gleichzeitiger Fest—
haltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa entstandenes
Mindergewicht ist bei der nächsten Abrechnung (8 16) einzuziehen.
Auf Antrag der Betheiligten kann (ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigen—
schaft eines Transitlagers verliert) für einzelne bestimmte Waarenmengen oder-Gattungen
ausnahmsweise von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli mit der Wirkung
abgesehen werden, daß die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren
in gleicher Weise, wie in einem Theilungslager erfolgen kann. Die Direktivbehörde
entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für
dieselben.
§ 15.
Waaren, welche von einem Transitlager zur unmittelbaren Ausfuhr abgemeldet, mit
Begleitschein I oder II versendet oder auf ein anderes nicht an demselben Orte befindliches
Lager gebracht werden sollen, sind speziell zu revidiren, im übrigen aber nach den allge-
meinen Bestimmungen des Begleitschein= und Niederlage-Regulativs (vergl. auch oben
§ 6 Absatz 2) abzufertigen.
Von der speziellen Revision kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen
werden, bei Versendungen auf Begleitschein I jedoch nur dann, wenn die Ablassung der
Waaren ohne amtlichen Verschluß erfolgt und eine Ermittelung des Nettogewichts nicht
erforderlich ist.
Bei der speziellen Revision wird die Nettoverwiegung, abgesehen von den Vorschriften
im letzten Absatz des § 29 des Vereinszollgesetzes, nur nöthig, soweit dieselbe vor der
Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu ermittelte
Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber bei der nächsten
Abrechnung (8 16) zu entrichten.
Die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur der eingelegten Waaren ist
außerhalb der Lagerräume insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeig-
neter Weise gesichert werden kann. Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervoll-
kommnung oder Reparatur unterworfen werden sollen, sind im Niederlage-Register
abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach Maß-
gabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder anzuschreiben. Im übrigen
kommen auf dieselben die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr in Anwendung.
Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren Minimalgrenzen festsetzen.
§ 16.
Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr
getretenen Waaren erfolgt alljährlich zweimal, in den Monaten Juli und Januar jeden
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3. Abgang vom
Lager durch un-
mittelbare Aus-
fuhr, durch
Versendung auf
Begleitschein,
durch Ueber-
tragung auf ein
anderes Lager
oder durch
Abmeldung
zur Veredelung.
4. Abmeldung
zur Verzollung.