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Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3.3 Zoll für 100 kg belegt, zum
Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.
Nummer
zis ister Zollsatz Benennung der Gegenstände.
des Tarifs. A 5.
5a 20 — Aetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer-(nicht butterartiges),
· Mandel-(Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzenblüthen-Oel und dergl.
5 12 — Rosmarin= und Wachholderöl.
131 10 —efärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer. · » » »
25f 20 —Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in denen sie
« eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Theilungen und andere Manipulationen als das
Stürzen und Nettoverwiegen nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der
Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht tarifmäßig zu verzollen ist.
25h 1 12 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und dergl.
25h 2 24 — Feigen, Korinthen, Rosinen.
5b 3 30 — Getrocknete Datteln, Mandeln, Pommeranzen und dergl. 2*.m
251 50 — Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden: roher Ingber, Cardamom, Muskatnüsse,
Muskatblüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelkenstengel, Paradieskörner, Pfeffer,
Piement, Sternanis, Zimmt, Zimmtkassia, Zimmtblüthen, Zimmtblüthenstengel und
Mutterzimmt.
251 20 — Chilenischer und westindischer Honig.
25m 1 40 — Kaffee, roher.
25m 2 50 — Kaffee, gebrannter.
25m 3a¼ 35 — Kakao in Bohnen, roher.
25m 4 12 — Kakaoschalen. » »
250 20 — Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der Stücke und
des Gewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird.
25p 1 60 — Kandirte Südfrüchte, kandirter Ingber, kandirte Südfruchtschalen.
250 2 4 — Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreife Pommeranzen.
2540 la 9 — Sago und Tapioka, sowie Sagomechl beziehungsweise Tapiokamehl.
250 2 10 50 Reisgries, Reismehl.
258 4 — Reis.
25w 100 — Thee.
26b 10 — Olivenöl und Sesamöl in Fässern.
261 9 — Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl.
26 10 —Walrath. *
29 6 — „Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, aus-
genommen mineralische Schmieröle. ·
29b 10 — Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, daß nicht ein unter amtlichem Mit—
verschluß gehaltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeigneten zur
Verhütung von Defrauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln.
31b 10 — SFeste Seife, soweit sie nicht unter Zlc des Tarifs fällt.
31d 20|— Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in unmittelbaren Umschließungen von
mindestens 10 kg Bruttogewicht.